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den Fällen solcher Frevel Haussuchungen im Gebiethe des anderen Staates
zu veranlassen, wenn das von dem Frevler zurückgelassene Werkzeug, womit
der Frevel verübt worden, einem dortigen unterthan angehört, oder wenn
sich dort der angegebene Thäter aufhalten oder der gefrevelte Gegenstand be-
finden sollte. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der
betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in
ihrer Gegenwart aufzufordern. Der im Auslande gemachten Wahrnehmung
des inländischen Schutz-Personals ist aber derselbe Glaube beyzumessen, als
wenn die Wahrnehmung inverhalb des Bezirkes erfo'qt wäre.
8.
Bey diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand, ohne für seine Mit-
wirkung eine Belohnung in Anspruch nehmen zu koͤnnen, sogleich ein Protokoll
aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhaͤndigen, ein
zweytes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behoͤrde uͤbersenden, bey Vermei-
dung einer polizeylichen Geldstrafe.
4.
Das Schutz- und Aufsichts-Personal hat die Frevel, welche durch An-
gehoͤrige des anderen Staates veruͤbt worden sind, in gesetzlicher Forut zu
konstatiren und die hierüber aufgesetzten Protokolle oder Frevel-Register nebst
den etwa gepfändeten Gegenständen derjenigen heimathlichen Behörde des Frev-
lers zuzustellen, welche über die Strafe zu erkennen kompetent ist.
5.
In Fällen, wo der Forst= und Polizey-Beamte den betretenen Frevler
nicht erkannt, ist er berechtiget, denselben zu verhaften und an die nächste
Behörde desjenigen Staates, auf dessen Gebiethe die Verhaftung erfolgt, zur
Konstatirung seiner Person abzuführen, soweit es das Gesetz gestattet.
6.
Für die Konstatirung cines Frevels, welcher von einem Angehörigen des
einen Staates in dem Gebiethe des anderen begangen worden, soll den Pro-
tokollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver-
pflichteten Forst= und Polizey-Beamten des Ortes des begangenen Frevels
aufgenommen worden, derselbe Glaube von den zur Aburtheilung geeigneten
Gerichtostellen beygemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der
inländischen Beamten beylegen.