Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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den Fällen solcher Frevel Haussuchungen im Gebiethe des anderen Staates 
zu veranlassen, wenn das von dem Frevler zurückgelassene Werkzeug, womit 
der Frevel verübt worden, einem dortigen unterthan angehört, oder wenn 
sich dort der angegebene Thäter aufhalten oder der gefrevelte Gegenstand be- 
finden sollte. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand der 
betreffenden Gemeinde zu wenden und diesen zur Vornahme der Visitation in 
ihrer Gegenwart aufzufordern. Der im Auslande gemachten Wahrnehmung 
des inländischen Schutz-Personals ist aber derselbe Glaube beyzumessen, als 
wenn die Wahrnehmung inverhalb des Bezirkes erfo'qt wäre. 
8. 
Bey diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand, ohne für seine Mit- 
wirkung eine Belohnung in Anspruch nehmen zu koͤnnen, sogleich ein Protokoll 
aufnehmen und ein Exemplar dem requirirenden Beamten einhaͤndigen, ein 
zweytes Exemplar aber seiner vorgesetzten Behoͤrde uͤbersenden, bey Vermei- 
dung einer polizeylichen Geldstrafe. 
4. 
Das Schutz- und Aufsichts-Personal hat die Frevel, welche durch An- 
gehoͤrige des anderen Staates veruͤbt worden sind, in gesetzlicher Forut zu 
konstatiren und die hierüber aufgesetzten Protokolle oder Frevel-Register nebst 
den etwa gepfändeten Gegenständen derjenigen heimathlichen Behörde des Frev- 
lers zuzustellen, welche über die Strafe zu erkennen kompetent ist. 
5. 
In Fällen, wo der Forst= und Polizey-Beamte den betretenen Frevler 
nicht erkannt, ist er berechtiget, denselben zu verhaften und an die nächste 
Behörde desjenigen Staates, auf dessen Gebiethe die Verhaftung erfolgt, zur 
Konstatirung seiner Person abzuführen, soweit es das Gesetz gestattet. 
6. 
Für die Konstatirung cines Frevels, welcher von einem Angehörigen des 
einen Staates in dem Gebiethe des anderen begangen worden, soll den Pro- 
tokollen und Abschätzungen, welche von den kompetenten und gerichtlich ver- 
pflichteten Forst= und Polizey-Beamten des Ortes des begangenen Frevels 
aufgenommen worden, derselbe Glaube von den zur Aburtheilung geeigneten 
Gerichtostellen beygemessen werden, welchen die Gesetze den Protokollen der 
inländischen Beamten beylegen.
	        
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