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7.
Die Einziehung des Betrages der Strafe und der etwa Statt gehabten
Gerichtskosten soll demjenigen Staate oder den in demselben sonst dazu be-
rechtigten Behörden oder Personen verbleiben, in welchem das Erkenntniß
Statt gefunden hat, und nur der Betrag des Schadensersatzes und der Pfand-
gebühren an die betreffende Kasse desjenigen Staates abgeführt werden, in
welchem der Frevel verübt worden ist.
8.
Den untersuchenden und bestrafenden Behoͤrden in dem Großherzogthume
wird zur Pflicht gemacht, die Untersuchung und Bestrafung der Frevel in je-
dem einzelnen Falle so schleunig vorzunehmen, als es nach der Verfassung des
Landes nur irgend möglich seyn kann.
9.
Gegenwärtige, im Nahmen Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs von
Sachsen Weimar-Eisenach auögestellte Erklärung soll gegen eine gleichlautende,
im Nahmen Sr. Herzoglichen Durchlaucht, des Herzogs von Sachsen-Meinin-
gen ausgefertigte, ausgewechselt und durch das Großherzogliche Regierungs-
Blatt zur Nachachtung bekannt gemacht werden.
So geschehen Weimar den 20. Dezember 1836.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
6 C. W. Freyherr von Fritsch.
Uebereinkunft
zwischen der Großherzoglich Sachsen Weimar-=
Eisenach'schen und der Herzoglich Sachsen-Meinin-=
genschen Staatsregierung wegen Bestrafung der
Forst-, Jagd-, Fisch-, Feld= und Baum-Frevel.
II. Die Bestimmungen des §. 146 a im Sportelgesetze vom 27. April 1836:
„Für das Aufschlagen des Fundbuches oder Steuer-Katasters, wenn es auf
„Nachsuchen von Privat-Personen und nicht bloß von Amtswegen geschiehet,
„1,1/8 gr., für einen Ertrakt oder ein Zeugniß daraus 2 gr.“
werden von einigen Steuereinnehmern irriger Weise dahin ausgelegt, als ob
sie für einen von Privat-Personen ihnen abgeforderten Ertrakt 3,1/3 gr. er-