Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Die Bestimmungen der angeführten Verträge werden daher mit den für 
den jetzigen Beytritt des Herzogthumes Nassau dazu verabredeten Modifikatio- 
nen hier, wie nachstehet, aufgenommen. 
Artikel 2. 
Da in den Gebiethen der kontrahirenden Staaten übereinstimmende Ge- 
setze über Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben bestehen sollen, 
jedoch mit Modifikationen, welche, ohne dem gemeinsamen Zwecke Ab- 
bruch zu thun, aus der Eigenthümlichkeit der allgemeinen Gesetgebung eines 
jeden Theil nehmenden Landes oder aus lokalen Interessen sich als nothwen- 
dig ergeben: so wird dieses auch für das Herzogthum Nassau Anwendung 
finden. Bey dem Zoll-Tarife nahmentlich sollen hierdurch in Bezug auf Ein- 
gangs= und Ausgangs-Abgaben bey einzelnen, weniger für den größeren Ver- 
kehr geeigneten Gegenständen, und in Bezug auf Durchgangs-Abgaben, je 
nachdem der Zug der Handelsstraßen es erfordert, solche Abweichungen von 
den allgemein angenommenen Erhebungssätzen, welche für einzelne Länder als 
vorzugsweise wünschenswerth erscheinen, nicht ausgeschlossen seyn, sofern sie 
auf die allgemeinen Interessen des Vereines nicht nachtheilig einwirken. Des- 
gleichen soll auch die Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben und die Organisation der dazu dienenden Behörden in dem Her- 
zogthume Nassau, unter Berücksichtigung der in demselben bestehenden eigen- 
thümlichen Verhältnisse, auf gleichen Fuß mit der in allen Landern des Ge- 
sammtvereines bestehenden Zollverwaltung und Organisation gebracht werden. 
Artikel 8. 
Veränderungen in der Zoll-Gesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifes 
und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen können nur auf dem- 
selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung sämmtlicher Glieder des Ge- 
sammtvereines bewirkt werden, wie die Einführung der Gesetze erfolgt. 
Dieses gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll- 
verwaltung allgemein abandernde Normen aufstellen. 
Artikel 4. 
Mit der Ausführung des gegenwärtigen Vertrages tritt zwischen den 
kontrahirenden Vereinsstaaten und dem Herzogthume Nassau Freyheit des Han- 
dels und Verkehres und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zöllen ein, 
wie Beydes in den folgenden Artikeln bestimmt ist.
	        
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