Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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wünschenswerth anerkannt, bierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetz- 
gebung und der Besteuerungssätze hergestellt zu sehen, und es wird daher 
auch Ihr Bestreben auf die Herbeyführung einer solchen Gleichmäßigkeit ge- 
richtet seynn. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Ver- 
meidung der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Staates 
im Verhältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der un- 
sleichen Besteuerung erwachsen würden, Erganzungs= und Ausgleichungsabga- 
ben von folgenden Gegenständen erhoben werden: 
a) im Königreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Weinz; 
b) im Ksnigreiche Bapern (Lzur Zeit mit Ausschluß des NRhein- 
kreises) von 
. Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
c) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
d4) im Königreiche Württemberg von 
· Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e) im Großherzogthume Baden von 
ier; « 
s) im Kurfuͤrstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
2 Traubenmost und Wein; 
#6# im Großherzogthume Hessen von 
Bier; «
	        
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