Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

h) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen 
Staaten von 6 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein. 
Im Herzogthume Nassau werden, da weder die Produktion des Weines 
und Tabacks, noch die Fabrikation von Bier und Branntwein, daselbst mit 
besonderen Steuern belastet ist, keine Ausgleichungsabgaben erhoben. Für den 
Fall jedoch, daß die Herzogliche Regierung es künftig angemessen finden sollte, 
jene Erzeugnisse sämmtlich oder zum Theil bey sich mit einer Produktions= 
oder Fabrikations = Steuer zu belegen, bleibt derselben auch das Recht zur 
Erhebung von Ausgleichungsabgaben unter denselben Umständen vorbehalten, 
unter welchen die anderen Vereinsstaaten solches gegen einander ausüben. 
Es soll bey der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
folgenden Grundsäben verfahren werden: 
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung“ von der denselben Gegenstand betref- 
fenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen, und fallen daher im 
Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich 
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen 
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den 
Ausgleichungsabgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) 
aufgestellten Grundsatzes zur Folge. 
Wo auf dem Grunde einer solchen Veranderung eine Ausgleichungs- 
abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in 
Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den be- 
theiligten Staaten, und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen. 
3) Die gegenwärtig in Preußen gesetzlich bestehenden Sätze der Steuern 
von inländischem Traubenmost und Wein, von Tabacksbau und Brannt- 
wein, sowie die gegenwärtig in Bayern bestehende Steuer von inlän- 
dischem geschroteten Malz und Bier (Malzaufschlag) sollen jedenfalls 
den höchsten Satz deöjenigen bilden, was in einem Vereinsstaate, wel-
	        
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