39
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarise vom Jahre
1828 bestehende Chausseegeld soll als der höchste Sat angesehen und hin-
führo in keinem der kontrahirenden Staaten überschritten werden.
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaus-
sirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge-
mäß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausseestrecken dergestalt eingerech-
net werden, daß davon nur die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife
zur Erhebung kommen.
Artikel 11.
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau, wollen Ihrerseits
auch mitwirken, daß in allen Landern der kontrahirenden Regierungen ein glei-
ches Münz-, Maß= und Gewichts-System in Anwendung komme, und an den hier-
über einzuleitenden Unterhandlungen Theil nehmen.
Höchstdieselben treten der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehen-
den Uebereinkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zentner, welcher
dem Herzoglich Nassauschen Zentner gleich ist, als Einheit für das gemein-
schaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. Die Deklaration, Messung
und Verzollung der nach dem Maße zu verzollenden Gegenstände wird im
Herzogthume Nassau im lande3sgesetzlichen Maße so lange erfolgen, bis man
über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekommen seyn wird.
Die Herzoglich Nassausche Regierung wird zur Erleichterung der Bersen-
dung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen an den
Jollstctten die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den Tarifen
der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche sowohl
der Herzoglich Nassauschen Zollämter, als des Handeltreibenden Publikums
amtlich bekannt machen lassen.
So lange, bis die kontrahirenden Staaten über ein gemeinschaftliches
Münz-System übereingekommen seyn werden, soll die Bezahlung der Zollab-
gaben, wie in den anderen Vereinsstaaten, so auch im Herzogthume Nassan
nach dem Münzfuße geschehen, nach welchem die Entrichtung der übrigen Lan-
desabgaben daselbst Statt findet.
Es sollen aber schon jetzt die Gold= und Silbermünzen der sämmllichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — bey allen
·2*“