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Hebestellen des Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne
Unterschied, angenommen und zu diesem Behufe die Valvations-Tabellen, über
welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern bereits die erforderliche Eini-
gung Sctatt gefunden hat, im Herzogthume Nassau, wie umgekehrt die hier-
nach zu berechnende Valvation der Herzoglich Nassauschen Münzen in den an-
deren Vereinsstaaten, öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren),
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fer-
ner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern nichts Be-
sonderes verabredet wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den vorerwähnten Flüssen zugestehen möchte, sollen in
gleichem Maße der Schifffahrt der Unterthanen der anderen Vereinsstaaten
zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bey welchen weder die Wiener Kongreß-Akte,
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch
sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten
und deren Waaren und Schiffögefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 13.
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-
und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
des Verkehres bestimmt sind, sollen nur bey Benutung wirklich bestehender
Einrichtungen erhoben und in der Regel nicht, keinen Falles aber über den
Betrag der gewöhnlichen Herstellungs = und Unterhaltungskosten hinaus erhö-
het, auch überall von den Unterthanen der anderen kontrahirenden Staaten
auf völlig gleiche Weise, wie von den eigenen uUnterthanen, ingleichen ohne
Rücksicht auf die Bestimmung der Waaren erhoben werden.