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gestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten veran-
laßt werden, der Unterthanen der uͤbrigen kontrahirenden Staaten sich in
vorkommenden Faͤllen moͤglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 16.
Seine Herzogliche Durchlaucht, der Herzog von Nassau, treten hierdurch
dem zwischen den bisherigen Vereinsgliedern zum Schutze ihres gemeinschaft-
lichen Zoll-Systems gegen den Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchs-
Abgaben gegen Defraudationen unter dem 11. May 1838 abgeschlossenen Zoll-
Kartel für die Dauer des gegenwärtigen Vertrages bey, und werden die be-
treffenden Artikel desselben gleichzeitig mit letzterem in Ihren Landen publizi-
ren lassen. Nicht minder werden auch von Seiten der übrigen Vereinsglie=
der die erforderlichen Anordnungen getroffen werden, damit in den gegenseiti-
gen Verhältnissen den Bestimmungen dieses Zoll-Kartels überall Anwendung
gegeben werde.
Artikel 17.
Die als Folge des gegenwärtigen Vertrages eintretende Gemeinschaft der
Einnahme der kontrahirenden Staaten bezieht sich auf den Ertrag der Ein-
gangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben in den Königlich Preußischen
Staaten, den Königreichen Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Groß-
berzogthune Baden, dem Kurfürstenthume Hessen, dem Großherzogkhume Hes-
sen, dem Thüringischen Zoll= und Handelsvereine und dem Herzogthume Nas-
sau, mit Einschluß der den Zoll-Systemen der kontrahirenden Staaten bis-
her schon beygetretenen Länder.
Von der Gemeinschaft sind auögeschlossen und bleiben, sofern nicht Sc-
parat-Verträge zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen. vorbehalten:
1) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 8 vorbehal-
tenen Ausgleichungsabgaben;
2) die Wasserzölle;
8) Chaussee = Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-,
Schleußen -, Hafen-Gelder, sowie Waage= und Niederlage-Gebühren
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden.