Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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mehr unter geeigneter Beruͤcksichtigung sowohl der Nahrungsverhaͤltnisse bisher 
begünstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Aus- 
lande, thunlichst beschränkt und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegen 
geführt, neue aber ohne allerseitige Zustimmung auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 21. 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche 
für die Hofhaltungen der hohen Souveraine und ihrer Regentenhauser, oder 
für die bey ihren Höfen akkreditirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträ- 
ger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn dafür Rückvergütungen 
Statt haben: so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht. 
Eben so wenig anrechnungsfähig sind Entschadigungen, welche in einem 
oder dem anderen Staate den vormahls unmittelbaren Reichsständen, oder 
an Kommunen oder einzelne Privat-Berechtigte für eingezogene Zollrechte 
oder für aufgehobene Befreyungen gezahlt werden müssen. 
Dagegen bleibt es einem jeden Staate unbenommen, einzelne Gegenstände 
auf Freypässe ohne Abgabenentrichtung ein-, aus= oder durchgehen zu lassen. 
Dergleichen Gegenstände werden jedoch zollgesetzlich behandelt, und in Frey- 
Registern, mit denen es wie mit den übrigen Zoll-Registern zu halten ist, 
notirt, und die Abgaben, welche davon zu erheben gewesen wären, kommen 
bey der demnächstigen Revennen= Ausgleichung demjenigen Theile, von welchem 
die Freypässe ausgegangen sind, in Abrechnung. - 
Artikel 22. 
Das Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Recht bleibt jedem der kon- 
trahirenden Vereinsstaaten in seinem Gebiethe vorbehalten. Auf Verlangen 
werden periodische Uebersichten der erfolgten Straferlasse gegenseitig mitge- 
theilt werden. 
Artikel 23. 
Die Ernennung der Beamten und Diener bey den Lokal= und Bezirks- 
stellen für die Zollerhebung und Aufsicht, welche nach der hierüber getroffenen 
besonderen Uebereinkunft nach gleichförmigen Bestimmungen angeordnet, besetzt 
und instruirt werden sollen, bleibt der Herzoglich Nassauschen Regierung, 
wie sämmtlichen Gliedern des Gesammtovereines, innerhalb ihres Gebie- 
thes überlassen.
	        
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