Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Abstellung etwaiger Mäugel einzuwirken, übrigens sich jeder eigenen Verfü- 
gung zu enthalten haben. 
Einer näher zu verabredenden Dienstordnung bleibt es vorbehalten, ob 
und welchen Antheil dieselben an den laufenden Geschaften zu nehmen haben. 
Artikel 28. 
Der Herzoglich Rassauschen Regierung steht das Recht zu, an die Zoll- 
Direktionen der kontrahirenden Vereinsstaaten, wie umgekehrt den letzteren an 
die Herzoglich Rassausche Zoll-Direktion, Beamte zu dem Zwecke abzuordnen, 
um sich von allen vorkommenden Verwaltungsgeschäften, welche sich auf die 
durch den gegenwärtigen Vertrag eingegangene Gemeinschaft beziehen, vollstan- 
dige Kenntniß zu verschaffen. Das Geschäftsverhältniß dieser Beamten wird, 
übereinstimmend mit demjenigen, welches für die Abgeordneten bey den Zoll- 
Direktionen der anderen Vereinsglieder bereits besteht, durch eine besondere 
Instkuktion naher bestimmt werden, als deren Grundlage die unbeschränkte 
Offenheit von Seiten der Verwaltung, bey welcher die Abgeordneten fungi- 
ren, in Bezug auf alle Gegenstände der gemeinschaftlichen Zollverwaltung, 
und die Erleichterung jedes Mittels, durch welches sie sich die Information 
hierüber verschaffen können, anzusehen ist, während andererseits ihre Sorg- 
falt nicht minder africhti dahin gerichtet seyn muß, eintretende Anstände 
und Meinungs d ten auf eine dem gemeinsamen Zwecke und dem Ver- 
hältnisse verbündeter Staaten entsprechende Weise zu erledigen. 
  
Die Ministerien oder obersten Verwaltungsstellen der sämmtlichen Ver- 
eindstaaten werden sich gegenseitig auf Verlangen jede gewünschte Auskunft 
über die gemeinschastlichen Zollangelegenheiten mittheilen, und in sofern zu 
diesem Behufe die zeitweise oder dauernde Abordnung eines höheren Beamten, 
oder die Beauftragung eines anderweit bey der Regierung beglaubigten Be- 
vollmächtigten beliebt würde: so ist demselben nach dem oben qusgesprochenen 
Grundsatze alle Gelegenheit zur vollständigen Kenntnißnahme von den Verhält- 
nissen der gemeinschaftlichen Zollverwaltung bereitwillig zu gewähren. 
Artikel 29. 
Jährlich in den ersten Tagen des Juny findet zum Zwecke gemeinsamer 
(10.
	        
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