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Berathung eine Zusammenkunft der von den Vereinoͤstaaten abzuordnenden Be-
vollmaͤchtigten Statt.
Für die formelle Leitung der Verhandlungen wird von den Konferenz-
Bevollmächtigten aus ihrer Mitte ein Vorsitzender gewählt, welchem übrigens
kein Vorzug vor den übrigen Bevollmächtigten zusteht.
Bey dem Schlusse einer jeden jährlichen Versammlung wird mit Rücksicht
auf die Natur der Gegenstände, deren Verhandlung in der folgenden Konfe-
renz zu erwarten ist, verabredet werden, wo letztere erfolgen soll.
Artikel 30.
Vor die Versammlung dieser Konferenz-Bevollmächtigten gehört:
a) die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien
und Lubese Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor-
den sind;
b) die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die ge-
meinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll-
behörden aufgestellten, durch das Zentral-Bureau vorzulegenden Nach-
weisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse an-
gemessenen Prüfung erheischt;
) die Berathung über Wünsche und Vorschläge, welche von einzelnen
Staatöregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
die Verhandlungen über Abanderungen des Zollgesetzes, der Zollord-
nung, des Zoll-Tarifes und der Verwaltungs-Organisation, welche