Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Ritter des Königlich Preußischen rothen Adler-Ordens dritter Klasse, 
des Civil-Verdienst -Ordens der Königlich Bayerschen Krone, des Or- 
dens der Königlich Württembergschen Krone und des Großherzoglich 
Badenschen Zähringer Löowen-Ordens; 
andererseits 
Der Senat. der freyen Stadt Frankfurt: 
den Schöff und Senator George Friedrich von Guaita und 
den Senator Conrad Adolph Bansa, 
von welchen Bevollmächtigten, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, folgen- 
der Vertrag abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Die freye Stadt Frankfurt mit ihrem Gebiethe tritt dem zwischen 
den Konigreichen Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg, dem Groß- 
herzogthume Baden, dem Kurfürstenthume und dem Großherzogthume Hessen 
und den zu dem Thüringischen Zoll= und Handels-Vereine perbundenen Staa- 
ten Behufs eines gemeinsamen Zoll= und Handels-Systemd errichteten Vereine 
bey, wie solcher auf dem Grunde der darüber abgeschlossenen Verträge vom 
22. und 30. März, ingleichen vom 11. May 1833 und vom 12. May 1835 
bestehet, dergestalt, daß dieselbe unter den durch gegenwärtigen Vertrag be- 
stimmten Maßgaben gleiche Verbindlichkeiten mit den vorgedachten Staaten 
übernimmt und gleicher Rechte mit selbigen theilhaftig wird. 
Artikel 2. 
In Folge dieses Beytritts wird die freye Stadt Frankfurt, mit Aufhe= 
bung der gegenwärtig in derselben und ihrem Gebiethe über Eingangs-, Aus- 
gangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung bestehenden Gesetze 
und Eimichtungen, das für dieselbe vereinbarte Zollgesetz nebst der Zollord- 
nung und dem Zoll-Strafgesette, ingleichen den Zoll-Tarif, welche als in- 
tegrirende Bestandtheile des gegenwärtigen Vertrages angesehen werden sollen, 
gleichzeitig mit letzterem publiziren und in Ausführung bringen lassen. 
Artikel 8. 
Veränderungen in der Vereins-Zollgesetzgebung mit Einschluß des Zoll-Tarifes 
und der Zollordnung, so wie Zusätze und Ausnahmen koönnen nur auf dem-
	        
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