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selben Wege und mit gleicher Uebereinstimmung saͤmmtlicher Glieder des Ge-
sammtvereines bewirkt werden, wie die Einfuͤhrung der Gesetze erfolgt.
Dieses gilt auch von allen Anordnungen, welche in Beziehung auf die Zoll-
verwaltung allgemein abaͤndernde Normen aufstellen.
Artikel 4.
Mit der vollstaͤndigen Ausfuͤhrung des gegenwaͤrtigen Vertrages tritt zwischen
den kontrahirenden Vereinsstaaten und der freyen Stadt Frankfurt Freyheit des
Handels und Verkehres und zugleich Gemeinschaft der Einnahme an Zoͤllen ein,
wie Beydes in den folgenden Artikeln bestimmt ist.
Artikel 5.
Mit dem Eintritte des freyen Verkehres hören alle Eingangs-, Ausgangs-
und Durchgangs-Abgaben an den gemeinschaftlichen Landesgrenzen des bisherigen
Zollvereines und der freyen Stadt Frankfurt auf, und es können alle im freyen Ver-
kehr des einen Gebiethes bereits befindliche Gegenstände auch frey und un-
beschwert in das andere eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staats-Monopolen gehörigen Gegenstände (Spielkarten
und Salz), nach Maßgabe der Artikel 6 und 7;
b) der im Innern der kontrahirenden Staaten gegenwärtig mit Steuern
von verschiedener Höhe, oder in dem einen Staate gar nicht., in dem
anderen aber mit einer Steuer belegten, und deßhalb einer Ausglei-
chungsabgabe unterworfenen inländischen Erzeugnisse, nach Maßgabe
des Artikels 8, und endlich
solcher Gegenstände, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungs-Privilegien (Patente) nicht
nachgemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer
der Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher die-
selben ertheilt hat, noch ausgeschlossen bleiben müssen.
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Artikel 6.
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarten behält es in jedem der kontra-
hirenden Staaten bey den bestehenden Verboths= oder Beschrankungsgesetzen
sein Bewenden.