Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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den anderen dieser Staaten eine Gefahr der Salzeinschwärzung her- 
vorginge: so werden die hierbey betheiligten Regierungen sich über 
Maßregeln vereinbaren, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne 
den frepen Verkehr mit anderen Gegenständen zu belästigen. 
Artikel 8. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, bey welchen hinsichtlich der Be- 
steuerung im Innern eine Verschiedenheit der Gesetzgebung selbst unter den 
einzelnen der kontrahirenden Bereinsstaaten noch Statt findet (Artikel 5 litt. b) 
wird auch von der #ceyen Stadt Frankfurt als wünschenswerth anerkannt, 
hierin ebenfalls eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und der Besteue- 
rungssätze hergestellt zu sehen, und e5 wird daher auch Ihr Bestreben auf 
die Herbeyführung einer solchen Gleichmäßigkeit gerichtet seyn. 
Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, können zur Vermeidung 
der Nachtheile, welche für die Producenten des eigenen Landes im Ver- 
hältnisse zu den Producenten in anderen Vereinsstaaten aus der ungleichen 
Besteuerung erwachsen würden, Ergänzungs= oder „Ausgleichungs-Abgaben von 
folgenden Gegenständen erhoben werden: 
in den bisherigen Vereinsstaaten: 
a) im Königreiche Preußen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
b) im Königreiche Bayern (gzur Zeit mit Ausschluß des Rhein- 
kreises) von 
Bier, 
Branntwein, 
geschrotetem Malzz 
c) im Königreiche Sachsen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, « 
Traubenmost und Wein; 
d) im Königreiche Württemberg von 
Bier,
	        
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