Branntwein,
geschrotetem Malz;
e) im Großherzogthume Baden von
Bier;
s) im Kurfuͤrstenthume Hessen von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Traubenmost und Wein;
sz) im Großherzogthume Hessen von
Bier;
h) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen
Staaten von
Bier,
Branntwein,
Taback,
Tranbenmest und Wein.
8 im der Stadt Frankfurt von
Bier.
Es soll bey der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach
folgenden Grundsätzen verfahren werden:
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref-
fenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen und fallen daher im
Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist.
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den
Ausgleichungsabgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1)
aufgestellten Grundsatzes zur Folge.
Wo auf dem Grunde einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs-
abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in
Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den be-
theiligten Staaten und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.