Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

Branntwein, 
geschrotetem Malz; 
e) im Großherzogthume Baden von 
Bier; 
s) im Kurfuͤrstenthume Hessen von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Traubenmost und Wein; 
sz) im Großherzogthume Hessen von 
Bier; 
h) in den zu dem Thüringischen Vereine gehörigen 
Staaten von 
Bier, 
Branntwein, 
Taback, 
Tranbenmest und Wein. 
8 im der Stadt Frankfurt von 
Bier. 
Es soll bey der Bestimmung und Erhebung der gedachten Abgaben nach 
folgenden Grundsätzen verfahren werden: 
1) die Ausgleichungsabgaben werden nach dem Abstande der gesetzlichen 
Steuer im Lande der Bestimmung von der denselben Gegenstand betref- 
fenden Steuer im Lande der Herkunft bemessen und fallen daher im 
Verhältnisse gegen diejenigen Vereinslande gänzlich weg, wo eine gleich 
hohe oder eine höhere Steuer auf dasselbe Erzeugniß gelegt ist. 
2) Veränderungen, welche in den Steuern von inländischen Erzeugnissen 
der betheiligten Staaten eintreten, haben auch Veränderung in den 
Ausgleichungsabgaben, jedoch stets unter Anwendung des vorher (1) 
aufgestellten Grundsatzes zur Folge. 
Wo auf dem Grunde einer solchen Veränderung eine Ausgleichungs- 
abgabe zu erhöhen seyn würde, muß, falls die Erhöhung wirklich in 
Anspruch genommen wird, eine Verhandlung darüber zwischen den be- 
theiligten Staaten und eine vollständige Nachweisung der Zulässigkeit 
nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages vorausgehen.
	        
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