Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Nahmen dergleichen Abgaben bestehen, ohne Unterschied, ob die Erhebung für 
Rechnung des Staates oder eines Privat-Berechtigten, nahmentlich einer Kom- 
mun geschieht, sollen sowohl auf Chausseen als auch auf allen unchaussirten 
Land= und Heerstraßen nur in dem Betrage beybehalten oder neu eingeführt 
werden können, als sie den gewöhnlichen Herstellungs= und Unterhaltungs- 
kosten angemessen sind. - 
Das dermahlen in Preußen nach dem allgemeinen Tarife vom Jahre 
1828 bestehende Chaussee-Geld soll als der hoͤchste Satz angesehen und hin— 
fuͤhro in keinem der kontrahirenden Staaten uͤberschritten werden. 
Besondere Erhebungen von Thorsperr= und Pflastergeldern sollen auf chaus-- 
sirten Straßen, da, wo sie noch bestehen, dem vorstehenden Grundsatze ge- 
maͤß aufgehoben und die Ortspflaster den Chausscestrecken dergestalt eingerech- 
net werden, daß davon mu die Chausseegelder nach dem allgemeinen Tarife 
zur Erhebung kommen. « 
Artikel 11. 
Die freye Stadt Frankfurt wird dahin mitwirken, daß in allen Ländern 
der kontrahirenden Regierungen ein gleiches Münz-, Maß= und Gewichts-System 
in Anwendung komme, und an den hierüber einzulritenden Unterhandlungen 
Theil nehmen. 
Dieselbe tritt der zwischen den Vereinsgliedern bereits bestehenden Ueber- 
einkunft bey, wonach der Großherzoglich Hessische Zentner als Einheit für 
das gemeinschaftliche Zollgewicht angenommen worden ist. 
Es wird hiernach schon von Ausführung des Vertrages ab die Abwä- 
gung der Waaren in der freyen Stadt Frankfurt nach diesen Zollzentner, die 
Zollentrichtung aber nach dem Vier= und Zwanzig Guldenfuße erfolgen. 
Die Deklaration, Messung und Verzollung der nach dem Maße zu ver- 
zollenden Gegenstände wird daselbst im bisherigen gesetzlichen Maße so lange 
geschehen, bis man über ein gemeinschaftliches Maß ebenfalls übereingekom- 
men seyn wird. Der Senat der freyen Stadt wird zur Erleichterung der 
Versendung von Waaren und zur schnelleren Abfertigung dieser Sendungen 
an den Zollstätten die Reduktionen der Maße und Gewichte, welche in den 
Tarifen der anderen kontrahirenden Staaten angenommen sind, zum Gebrauche 
sowohl der Zollverwaltung in Frankfurt als des Handeltreibenden Publikums 
amtlich bekaunt machen lassen. 
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