Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Es sollen auch schon jetzt die Gold- und Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen 
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemuͤnze — bey den 
Hebestellen der freyen Stadt Frankfurt so, wie bey allen Hebestellen des 
Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied zur 
Berichtigung der tarifmaßigen Zollgefälle angenommen und zu diesem Behufe 
die Valvations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern 
bereits die erforderliche Einigung Statt gefunden hat, in der freyen Stadt 
Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden. 
Artikel 12. 
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein- 
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren), 
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen 
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fer- 
ner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern hierüber 
nichts Besonderes verabredet wird. 
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Ne- 
benfluß des Rheins betrifft, die kontrahirenden Theile unverzüglich in Unter- 
handlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die 
Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf 
den genannten Flüssen in den Schifffahrtsabgaben, mit stetem Vorbehalte der 
Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreyt, doch möglichst erleichtert wird. 
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe 
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte, 
sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen 
Vereinsstaaten zu Gute kommen. 
Auf den übrigen Flüssen, bey welchen weder die Wiener Kongreß-Akte, 
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach 
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch 
sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten 
und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden. 
Artikel 13. 
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen- 
und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung
	        
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