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Es sollen auch schon jetzt die Gold- und Silbermuͤnzen der saͤmmtlichen
kontrahirenden Staaten — mit Ausnahme der Scheidemuͤnze — bey den
Hebestellen der freyen Stadt Frankfurt so, wie bey allen Hebestellen des
Gesammtvereines, und von allen Zahlungspflichtigen ohne Unterschied zur
Berichtigung der tarifmaßigen Zollgefälle angenommen und zu diesem Behufe
die Valvations-Tabellen, über welche zwischen den bisherigen Vereinsgliedern
bereits die erforderliche Einigung Statt gefunden hat, in der freyen Stadt
Frankfurt öffentlich bekannt gemacht werden.
Artikel 12.
Die Wasserzölle oder auch Wegegeld-Gebühren auf Flüssen, mit Ein-
schluß derjenigen, welche das Schiffsgefäß treffen (Rekognitions-Gebühren),
sind von der Schifffahrt auf solchen Flüssen, auf welche die Bestimmungen
des Wiener Kongresses oder besondere Staatsverträge Anwendung finden, fer-
ner gegenseitig nach jenen Bestimmungen zu entrichten, in sofern hierüber
nichts Besonderes verabredet wird.
In letzterer Hinsicht wollen, was insbesondere den Main als einen Ne-
benfluß des Rheins betrifft, die kontrahirenden Theile unverzüglich in Unter-
handlung treten, um zu einer Vereinbarung zu gelangen, in Folge deren die
Ein-, Aus= und Durchfuhr der Erzeugnisse der sämmtlichen Vereinslande auf
den genannten Flüssen in den Schifffahrtsabgaben, mit stetem Vorbehalte der
Rekognitions-Gebühren, wo nicht ganz befreyt, doch möglichst erleichtert wird.
Alle Begünstigungen, welche ein Vereinsstaat dem Schifffahrtsbetriebe
seiner Unterthanen auf den Eingangs genannten Flüssen zugestehen möchte,
sollen in gleichem Maße auch der Schifffahrt der Unterthanen der anderen
Vereinsstaaten zu Gute kommen.
Auf den übrigen Flüssen, bey welchen weder die Wiener Kongreß-Akte,
noch andere Staatsverträge Anwendung finden, werden die Wasserzölle nach
den privativen Anordnungen der betreffenden Regierungen erhoben. Doch
sollen auch auf diesen Flüssen die Unterthanen der kontrahirenden Staaten
und deren Waaren und Schiffsgefäße überall gleich behandelt werden.
Artikel 13.
Kanal-, Schleußen-, Brücken-, Fähr-, Hafen-, Waage-, Krahnen-
und Niederlage-Gebühren und Leistungen für Anstalten, die zur Erleichterung