Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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Artikel 15. 
Die Preußischen Sechäfen sollen dem Hanbel der Einwohner der Stadt 
Frankfurt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga- 
ben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden, 
offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen an- 
gestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten veran- 
laßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in 
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen. 
Artikel 16. 
Die freye Stadt Frankfurt tritt hierdurch dem zwischen den bisherigen 
Vereinsgliedern zum Schutzc ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den 
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen 
unter dem 11. May 1833 abgeschlossenen Zoll-Kartel für die Dauer des 
gegenwärtigen Vertrages bey, und wird die betreffenden Artikel desselben 
gleichzeitig mit letzterem publiziren lassen. Nicht minder werden auch von 
Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen 
werden, damit in den gegenseitigen Verhaltnissen den Bestimmungen dieses 
Zoll-Kartels überall Anwendung gegeben werde. 
Artikel 17. 
Die Gemeinschaft der Einnahme, in welche die freye Stadt Frankfurt 
mit den jetzigen Vereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Vertrages tritt, 
bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs- 
Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern, 
Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürsten- 
thume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und 
Handelsvereine, mit Einschluß der den Zoll-Spystemen der kontrahirenden 
Staaten bisher schon beygetretenen Länder, und der freypen Stadt Frankfurt. 
Von der Gemeinschaft sind auögeschlossen und bleiben, sofern nicht Se- 
parat-Vertrage zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem 
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten: 
4) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen 
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 8 vorbehal- 
tenen Ausgleichungsabgaben;
	        
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