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Artikel 15.
Die Preußischen Sechäfen sollen dem Hanbel der Einwohner der Stadt
Frankfurt, wie dem der übrigen Vereinsstaaten, gegen völlig gleiche Abga-
ben, wie solche von den Königlich Preußischen Unterthanen entrichtet werden,
offen stehen; auch sollen die in fremden See= und anderen Handelsplätzen an-
gestellten Konsuln eines oder der anderen der kontrahirenden Staaten veran-
laßt werden, der Unterthanen der übrigen kontrahirenden Staaten sich in
vorkommenden Fällen möglichst mit Rath und That anzunehmen.
Artikel 16.
Die freye Stadt Frankfurt tritt hierdurch dem zwischen den bisherigen
Vereinsgliedern zum Schutzc ihres gemeinschaftlichen Zoll-Systems gegen den
Schleichhandel und ihrer inneren Verbrauchsabgaben gegen Defraudationen
unter dem 11. May 1833 abgeschlossenen Zoll-Kartel für die Dauer des
gegenwärtigen Vertrages bey, und wird die betreffenden Artikel desselben
gleichzeitig mit letzterem publiziren lassen. Nicht minder werden auch von
Seiten der übrigen Vereinsglieder die erforderlichen Anordnungen getroffen
werden, damit in den gegenseitigen Verhaltnissen den Bestimmungen dieses
Zoll-Kartels überall Anwendung gegeben werde.
Artikel 17.
Die Gemeinschaft der Einnahme, in welche die freye Stadt Frankfurt
mit den jetzigen Vereinsstaaten in Folge des gegenwärtigen Vertrages tritt,
bezieht sich auf den Ertrag der Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-
Abgaben in den Königlich Preußischen Staaten, den Königreichen Bayern,
Sachsen und Württemberg, dem Großherzogthume Baden, dem Kurfürsten-
thume Hessen, dem Großherzogthume Hessen, dem Thüringischen Zoll= und
Handelsvereine, mit Einschluß der den Zoll-Spystemen der kontrahirenden
Staaten bisher schon beygetretenen Länder, und der freypen Stadt Frankfurt.
Von der Gemeinschaft sind auögeschlossen und bleiben, sofern nicht Se-
parat-Vertrage zwischen einzelnen Vereinsstaaten ein Anderes bestimmen, dem
privativen Genusse der betreffenden Staatsregierungen vorbehalten:
4) die Steuern, welche im Innern eines jeden Staates von inländischen
Erzeugnissen erhoben werden, einschlüssig der im Artikel 8 vorbehal-
tenen Ausgleichungsabgaben;