Full text: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1836. (20)

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2) die Wasserzölle; 
3) Chaussee = Abgaben, Pflaster-, Damm-, Brücken-, Fähr-, Kanal-, 
Schleußen-, Hafen-Gelder, sowie Waage= und Riederlage-Gebühren 
oder gleichartige Erhebungen, wie sie auch sonst genannt werden; 
4) die Zollstrafen und Konfiskate, welche, vorbehältlich der Antheile 
der Demunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiethe verbleiben. 
Artikel 18. 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird nach Abzug 
1) der Kosten, welche an den gegen das Ausland gelegenen Grenzen und 
in dem Grenzbezirke für den Schutz und die Erhebung der Zölle er- 
forderlich sind, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der auf dem Grunde besonderer gemeinschaftlicher Verabredungen er- 
folgten Steuervergütungen und Ermäßigungen, 
zwischen den Vereinsgliedern nach dem Verhältnisse der Bevölkerung, mit wel- 
cher sie in dem Gesammtvereine sich befinden, vertheilt. 
Die Bevölkerung solcher Staaten, welche durch Vertrag mit einem oder 
dem anderen der kontrahirenden Staaten unter Verabredung einer von die- 
sen jährlich für ihre Antheile an den gemeinschaftlichen Zoll-Revennen zu 
leistenden Zahlung dem Zollverbande beygetreten sind, oder noch beytreten wer- 
den, wird in die Bevölkerung desjenigen Staates eingerechnet, welcher diese 
Zahlung leistet. 
Der Stand der Bevölkerung in den einzelnen Vereinsstaaten wird alle 
3 Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben von den oben gedachten 
Vereinsgliedern einander gegenseitig mitgetheilt werden. 
Unter Berücksichtigung der hinsichtlich des Verbrauches an Waaren, 
welche den Vereinsabgaben unterliegen, bey der freyen Stadt Frankfurt ein- 
tretenden ganz besonderen Verhältnisse werden sich die kontrahirenden Ver- 
einsstaaten mit derselben über ein jährliches Aversum mittelst besonderen Ab- 
kommens vereinigen. 
Artikel 19. 
Bergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Stenerentrichtung, 
welche nicht in der Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staats-
	        
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