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Artikel 27.
Vor die Versammlung dieser Konfereng-Bevollwächtigten gehört:
a)
b)
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die Verhandlung über alle Beschwerden und Mängel, welche in Beziehung
auf die Ausführung des Grundvertrages und der besonderen Ueber-
einkünfte, des Zollgesetzes, der Zollordnung und Tarife in einem
oder dem anderen Vereinsstaate wahrgenommen, und die nicht bereits
im Laufe des Jahres in Folge der darüber zwischen den Ministerien
und obersten Verwaltungsstellen geführten Korrespondenz erledigt wor-
den sind;
die definitive Abrechnung zwischen den Vereinsgliedern über die ge-
meinschaftliche Einnahme auf dem Grunde der von den obersten Zoll=
behörden aufgestellten, durch das Zentral-Bureau vor'ulegenden Nach-
weisungen, wie solche der Zweck einer dem gemeinsamen Interesse an-
gemessenen Prüfung erheischt;
die Berathung über Wünsche und Vorschlage, weische von einzelnen
Staatöregierungen zur Verbesserung der Verwaltung gemacht werden;
die Verhandlungen über Abänderungen des Zollgesetzes, der Zollord-
nung, des Zoll-Tarises und der Verwaltungs-Organisation, welche
von einem der kontrahirenden Staaten in Antrag gebracht worden,
überhaupt über die zweckmäßige Entwickelung und Ausbildung des ge-
meinsamen Handels= und Zoll-Systemes.
Artikel 28.
Treten im Laufe des Jahres außer der gewohnlichen Zeit der Versamm-
lung der Konferenz-Bevollmächtigten außerordentliche Ereignisse ein, welche
unverzügliche Maßregeln oder Verfügungen abseiten der. Vereinsstaaten erhei-
schen: so werden sich die kontrahirenden Theile darüber im diplomatischen
Wege vereinigen, oder eine außerordentliche Zusammenkunft ihrer Bevollmach=
tigten veranlassen.
Artikel 29.
Die freye Stadt Frankfurt verpflichtet sich, diejenigen Maßregeln zu er-
greifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Zolleinkünfte des Gesammt-