71
vereines durch die Einfuͤhrung oder Anhaͤufung unverzollter, oder gegen gerin-
gere Steuersaͤtze, als der Vereins-Tarif enthaͤlt, verzollter, zur Zeit der
Vollziehung des gegenwärtigen Vertrages in derselben befindlicher Waarenvor-
raͤthe beeintraͤchtigt werden.
Artikel 30.
Der für den Fall getroffenen Verabredung, daß andere deutsche Staaten
den Wunsch zu erkennen geben sollten, in den durch die Verträge vom 22.
und 30. März und 11. May 1833 begründeten Zollverein aufgenommen zu
werden, tritt die freye Stadt Frankfurt auch Ihrerseits bey.
Artikel 31.
Auch ist die frepe Stadt Frankfurt damit einverstanden', daß die kontra-
hirenden Regierungen sich bemühen, durch Handelsverträge mit anderen Staa-
ten dem Verkehr ihrer Angehörigen jede mögliche Erleichterung und Erwei-
terung zu verschaffen.
Artikel 32.
Alles, was sich auf die Detail-Ausführung der in dem gegenwärtigen
Vertrage und dessen Beylagen enthaltenen Verabredungen bezieht, soll durch
gemeinschaftliche Kommissare vorbereitet werden.
Artikel 33.
Die Dauer des gegenwärtigen Vertrages wird vorlaufig bis zum ersten
Januar 1842 festgesetzt. Wird derselbe während dieser Zeit und spatestens 2
Jahre vor Ablauf der Frist nicht gekündigt: so soll er auf 12 Jahre, und
so fort von 12 zu 12 Jahren als verlängert angesehen werden.
Letztere Verabredung wird jedoch nur für den Fall getroffen, daß nicht
in der Zwischenzeit säumtliche deutsche Bundesstaaten über gemeinschaftliche
Maßregeln übereinkommen, welche den mit der Absicht des Artikels 19 der
deutschen Bundes-Akte in Uebereinstimmung stehenden Zweck des gegenwärti-
gen Zollvereines vollständig erfüllen.