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König von Hannover, oder für Seine Durchlaucht, den Herzog von Braun-
schweig in Eid und Pflicht genommen und mit Legitimationen zur Ausübung
des Dienstes versehen werden.
Artikel 10.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absicht
der Dienst-Disciplin sollen die in den anzuschließenden Königlich Preußischen
Landestheilen angestellten Steuerbeamten ausschließlich der Königlich Hannover=
schen resp. der Herzoglich Braunschweig'schen Regierung untergeordnet seyn.
Artikel 11.
Der Königlich Preußischen Regierung bleibt es vorbehalten, die für den
Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, soweit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrole der privativen Preußischen Abgaben zu beauftragen.
Artikel 12.
Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschließenden
Königlich Preußischen Landestheilen sollen den Preußischen Adler, die einfache
Inschrift „Steueramt“ erhalten, und gleich den Pfählen zur Bezeichnung der
auf die Grenzsteuer-Aemter führenden Straßen, den Schlagbumen 2c. mit den
Preußischen Landesfarben versehen werden. Die bei den Abfertigungen anzu-
wendenden Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur den Königlich Preußischen
Adler führen.
Artikel 13.
Die Koöniglich Preußische Regierung ist befugt, zu denjenigen Königlich
Hannoverschen oder Herzoglich Braunschweig'schen Grenzsteuer= Aemtern 1.
Klasse oder Hauptsteuer-Aemtern, deren Bezirken die gedachten Landeötheile
werden überwiesen werden, einen Kontroleur abzuordnen, welcher bei denselben
von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche Abgaben-
System betreffen, Kenntniß zu nehmen, diesfallsigen Besprechungen beizuwohnen
und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene Gebiethötheile
sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitweise Beamte an die gedachten
Aemter abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Resultaten
Kenntniß zu nehmen.