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Zu Steuerschätzern können nicht gewählt werden Beamte des Rechnungs-
amtes und die Mitglieder der Veranlagungs-(§ 61) und der Berufungs-
kommission (871).
837.
Die Wahl der Steuerschätzer erfolgt auf die Dauer einer Finanzperiode.
Die früheren Steuerschätzer können wieder gewählt werden und dürfen die
erneute Wahl gleichfalls nur aus den vorgedachten Gründen, eine zweite oder
dritte unmittelbar hintereinander folgende Wiederwahl aber jeden Falls ab-
lehnen.
" Stenerschätzer, welche den Wohnsitz im Gemeindebezirke aufgeben, in
Konkurs gerathen oder sonst die Dispositionsfähigkeit verlieren oder der bürger-
lichen Ehrenrechte verlustig gehen, haben auszuscheiden.
Im Falle des Abgangs eines Steuerschätzers ist für die Dauer der laufenden
Finanzperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen.
38.
In den Gemeinden, in welchen der Bürgermeister oder dessen Stell-
vertreter zu den Steuerschätzern gehört (8 35), hat dieser, in zusammengesetzten
Bezirken (§ 34) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungs-
kommission zu berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den
übrigen Gemeinden haben die Stenerschätzer beim Beginne des Geschäfts einen
Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen.
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten
ständigen Vorsitzenden.
Ueber Stenerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Ent-
schuldigung ausgeblieben sind, kann die Schätzungskommission eine Geldstrafe
bis zu 30 Mark verfügen.
§ 39.
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Aus-
künften (§ 42) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er,
sofern der Umfang der Geschäfte dies erfordert, zum Zweck der Vorbereitung
der Berathung und Beschlußfassung in der Kommission Unterkommissionen bilden.
Der Vorsitzende und die Schätzungskommission ist befugt, Hypotheken-
bücher, Steuerkataster und alle die Einkommenverhältnisse der Stenerpflichtigen
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