Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1897. (81)

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Zu Steuerschätzern können nicht gewählt werden Beamte des Rechnungs- 
amtes und die Mitglieder der Veranlagungs-(§ 61) und der Berufungs- 
kommission (871). 
837. 
Die Wahl der Steuerschätzer erfolgt auf die Dauer einer Finanzperiode. 
Die früheren Steuerschätzer können wieder gewählt werden und dürfen die 
erneute Wahl gleichfalls nur aus den vorgedachten Gründen, eine zweite oder 
dritte unmittelbar hintereinander folgende Wiederwahl aber jeden Falls ab- 
lehnen. 
" Stenerschätzer, welche den Wohnsitz im Gemeindebezirke aufgeben, in 
Konkurs gerathen oder sonst die Dispositionsfähigkeit verlieren oder der bürger- 
lichen Ehrenrechte verlustig gehen, haben auszuscheiden. 
Im Falle des Abgangs eines Steuerschätzers ist für die Dauer der laufenden 
Finanzperiode eine Ergänzungswahl vorzunehmen. 
38. 
In den Gemeinden, in welchen der Bürgermeister oder dessen Stell- 
vertreter zu den Steuerschätzern gehört (8 35), hat dieser, in zusammengesetzten 
Bezirken (§ 34) der Bürgermeister des volkreichsten Ortes, die Schätzungs- 
kommission zu berufen und in derselben den Vorsitz zu führen. In den 
übrigen Gemeinden haben die Stenerschätzer beim Beginne des Geschäfts einen 
Vorsitzenden und einen Stellvertreter zu wählen. 
Die Schätzungskommission beschließt nach Stimmenmehrheit; im Falle 
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des in Absatz 1 bestimmten 
ständigen Vorsitzenden. 
Ueber Stenerschätzer, welche unentschuldigt oder ohne genügende Ent- 
schuldigung ausgeblieben sind, kann die Schätzungskommission eine Geldstrafe 
bis zu 30 Mark verfügen. 
§ 39. 
Der Vorsitzende hat das Schätzungsgeschäft durch Einziehung von Aus- 
künften (§ 42) und in sonst geeigneter Weise vorzubereiten; auch kann er, 
sofern der Umfang der Geschäfte dies erfordert, zum Zweck der Vorbereitung 
der Berathung und Beschlußfassung in der Kommission Unterkommissionen bilden. 
Der Vorsitzende und die Schätzungskommission ist befugt, Hypotheken- 
bücher, Steuerkataster und alle die Einkommenverhältnisse der Stenerpflichtigen 
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