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Artikel 14.
Die Untersuchung und Bestrafung der in den anzuschließenden Preußischen
Landestheilen begangenen Zollvergehen erfolgt von den Königlich Preußischen
Behörden zwar nach Maßgabe der daselbst zu publizirenden Strafgesetze, je-
doch nach den ebendaselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen
und Kompetenz-Bestimmungen.
Artikel 15.
Die von den Preußischen Behörden verhängten Geldstrafen und konfiszir=
ten Gegenstände fallen, nach Abzug der den diesfallsigen im Steuervereine gel-
tenden gesetzlichen Bestimmungen gemäß zu berechnenden Denunzianten-Antheile
der Königlich Preußischen Staatskasse zu.
Artikel 16.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungs-Rechtes über
die wegen verschuldeter Steuervergehen von Preußischen Behörden verurtheil-
ten Personen bleibt Seiner Majestät, dem Könige von Preußen, vorbehalten.
Artikel 17.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Preußen und
dem Hannover-Oldenburg-Braunschweig'schen Steuervereine in Beziehung auf
die dem letzteren anzuschließenden Königlich Preußischen Landestheile eine Ge-
meinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abga-
ben, desgleichen an Bier= und Branntwein-Steuer, Statt finden und der
Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhaltnisse der Bevölkerung getheilt werden.
So geschehen Hannover den ersten November Eintarsend achthundert
sieben und dreißig.
Carl Wilhelm Ernst Freiherr von Georg Friedrich Freiherr von Falke.
Canis und Dallwie. Ernst Friedrich Georg Hüpeden.
Eduard Wilhelm Engelmann. Gerhard Friedrich August Jansen.
August Philipp Christian Theodor
von Amsberg.