Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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48.  Im  Artikel  „Glaspasten“  erhält  der  zweite  Absatz  folgende  Fassung:
,  farbige,  bemalte  oder  mit  einer  Auflage  von  Gips  auf  der  unteren  Fläche  überkleidete,
s.  Glas-  und  Glaswaaren“.

49.  Im  Artikel  „Gold“  ist  am  Schlusse  folgende  Bestimmung  hinzuzufügen:
—,  Golddraht  s.  Draht.“

50.  Hinter  dem  Artikel  „Höhrrohre“  ist  folgender  Artikel  einzuschalten:
„Goffmannstropfen  (Aetherweingeist,  Liquor)  wie  Branntwein.“

51.  Am  Schlusse  des  Artikels  „Holzmosaik“  ist  außer  auf  „Parquetbodentheile“  auch  auf  „Holzwaaren
  2c.“  hinzuweisen.

52.  In  der  Anmerkung  zu  dem  ersten  Absatze  des  Artikels  „Hüte“  sind  die  Worte  „wie  Strohhüte“
  durch
„wie  Hüte  der  Nr.  35d“

zu  ersetzen.
53.  Der  Artikel  „Hyalithglas“  erhält  folgende  Fassung:

„Hyalithglas  (ein  durch  Metalloxyde  künstlich  schwarz  gefärbtes  Glas)  s.  Glas,  gefärbtes
beziehungsweise  farbiges.“

54.  Der  Artikel  „Irisglas“  erhält  folgende  Fassung:  
„Irisglas  (regenbogenfarbig  schillerndes  Glas)  wie  gefärbtes  beziehungsweise  farbiges  Glas.“

55.  Vor  dem  Artikel  „Kacheln“  ist  folgender  Artikel  einzufügen:

„Kabel  zur  Leitung  elektrischer  Ströme  (mit  isolirenden  oder  feuersicheren  Substanzen  umgebene
Einzeldrähte,  Bündel  solcher  Drähte  oder  Vereinigungen  derartiger  Drahtbündel  oder
Stränge):

1.  zur  Verlegung  in  Erde  oder  Wasser  geeignete  (Telegraphenkabel)  
  [511]  Nr.  19b  12 M
vertragsmässig    8 M
S.  auch  die  Anmerkung  zu  Telegraphenkabel.
2.  andere:
a)  Einzeldrähte  s.  Draht.
b)  Drahtbündel  2c.  wie  Drahtwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  Materialien“.

56.  Der  Artikel  „Kindermehl“  erhält  folgende  Fassung:

„Kindermehl  (Nahrungsmittel  für  Kinder),  aus  Weizenmehl  unter  Zusatz  von  Zucker  und
kondensirter  Milch  bereitetes  (Nestlémehl)  und  dergleichen    [660]  Nr. 25 p. 1 60 M
vertragsmässig  50  M

57.  Die  Anmerkung  zu  Ziffer  2c  des  weiten  Absatzes  im  Artikel  „Kleider  und  Putzwaaren"  erhält
folgenden  Zusatz:
„Dagegen  unterliegen  Kleider  und  Putzwaaren  der  hier  in  Rede  stehenden  Art  ganz  oder  überwiegend
aus  baumwollenen  Stickereien  beim  Eingange  aus  Vertragsstaaten  der  Verzollung  nach  Nr.  18c“

58.  Bei  dem  Stichwort  „Klingelschnüre“  ist  unter  Streichung  der  bisherigen  Vorschriften  lediglich  auf
„Schnüre“  zu  verweisen.
59.  Im  Artikel  „Knopflochseide“  ist  der  vertragsmäßige  Zollsatz  von  150  M  in  140  M  abzuändern.

60.  Im  Artikel  „Kokosfasern“  erhält  der  dritte  Absatz  folgende  Fassung:
—,  gesponnene  wie  Manillahanfgarn.“

61.  Im  Artikel  „Krepp“  ist  der  die  vertragsmäßigen  Zollsätze  der  Bänder  mit  offenen  Geweben  betreffende
  Zusatz  wie  folgt  abzuändern:
Bänder  mit  offenen  Gewehen,  ausser  Verbindung  mit  Metallläden:
seidene,  auch  bestickt,  vertragsmässig        800 M
halbseidene, bestickt, vertragsmässig  600 M
dergleichen,  nicht  bestickt,  vertragsmässig    450 M