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der Militaͤr-Einrichtung Unseres Großherzogthumes unanwendbar geworden
sind: so haben Wir beschlossen, die gedachte Verordnung mit Ruͤcksicht hier-
auf abaͤndern und derselben zugleich die auf dem Grunde bisheriger Erfahrung
fuͤr noͤthig erachteten Zusaͤtze beifuͤgen zu lafsen.
Indem es nun sein Verbleiben dabey behaͤlt, daß es zur Bestimmung
Unseres Militärs mit gehoͤrt, auf Erfordern, alle Maßregeln fuͤr die oͤffent-
liche Ruhe und Sicherheit zu unterstuͤtzen und zur Aufrechthaltung gesetzmaͤßiger
Ordnung uͤberhaupt thaͤtig mitzuwirken, wird, um diesen wichtigen Dienst nach
den jetzt bestehenden Verhaͤltnissen im Innern des Großherzogthumes genauer
zu regeln, hiermit Folgendes festgesebt und verordnet:
8. 1.
Die Justiz= und Polizey-Unterbehörden haben die zur Vollziehung ihrer
Anordnungen erforderliche militärische Hülfe lediglich mittelbar zu requiriren:
I. im Weimarischen Regierungsbezirke, nach Maßgabe der bezäglichen
Zuständigkeit, mittelst Berichtes
1) an die Landesregierung zu Weimar,
2) an die Landes-Direktion zu Weimar;
II. im Eisenachischen Kreise mittelst Berichtes
1) an die Landesregierung zu Eisenach oder
2) an die Landes-Direktion zu Weimar.
Die an letzteres Kollegium gerichteten Berichte können in dem Falle, wo
Gefahr auf dem Verzuge haftet, an die Landes-Direktions-Deputation zu
Eisenach offen übersendet werden, indem diese ermachtiget ist, nach ihrem Er-
messen
a) die beantragte militärische Hülfe sofort bei dem Bataillons-Kommau-
deur daselbst zu erbitten, (wovon jedoch mit Anschluß des fraglichen
Berichtes gleichzeitig der Landes-Direktion Anzeige durch Vortrag zu
machen ist), oder
b) deshalb erst die Entschließung des Kollegiums selbst einzuholen.
F. e.
In den Faͤllen unter J, 1 und 2, so wie unter Il, 2, b haben die be-
troffenen Landes-Kollegien das Großherzogliche Militär-Kommando zu Wei-