Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1837. (21)

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b. 10. 
InsSbesondere haben sie 
1) den Stoͤrungen, von welchen die oͤffentliche Ruhe und gesetzliche Ord- 
nung so wie die allgemeine Sicherheit bedroht wird, gehoͤrig vorzubeu- 
gen und solche zu verhindern, im eintretenden Falle aber die Urheber 
und Mitschuldigen begangener Verbrechen auszukundschaften, zu verfol- 
gen, zu verhaften, der zustaͤndigen Behoͤrde zu uͤberliefern und nach den 
deöhalb bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu transportiren; 
zu gleichem Zwecke auf Vagabunden und andere verdächtige Personen, 
welche ohne hinreichende Legitimation in dem Lande betroffen werden, 
oder zu denen gehören, welche, den bestehenden Gesetzen zufolge, in 
dem Lande nicht zu dulden, sondern sofort an der Grenze zurückzuwei- 
sen sind, ein wachsames Auge zu haben und deshalb die Gasthöfe, Schen- 
ken, Mühlen und andere einzeln gelegene Hôfe und Gebaude fleißig 
zu untersuchen; 
an offentlichen Orten und bei Anlässen zu zahlreichen Versammlungen, 
so wie bei allgemeiner Gefahr sich einzufinden, um Exzessen und Unord- 
nungen vorzubeugen, die Anstifter und Theilnehmer zum Arrest zu brin- 
gen, Ruhe und Ordnung aufrecht zu erhalten; 
über die Befolgung der Vorschriften zu wachen, welche zur Verhütung 
von Unglücköfallen und Beschädigungen gegeben sind, auch die deshalb 
vorgenommenen Ungesetzlichkeiten, Vernachlassigungen und Mängel zur 
Kenntniß der zuständigen Behörde zu bringen; 
auf die vorschriftsmäßige Verrichtung der Tag= und Nacht-Wachen, auch 
Schleich= und Feuer-Wachen mit Strenge zu halten, solche so oft, als 
nur möglich, zu visitiren und jede dabei wahrgenommene Nachlssigkeit 
und Versäumniß gebührend anzuzeigen; 
auf die Erhaltung der öffentlichen Straßen und Wege, Kanle, Brücken, 
Alleen und überhaupt aller öffentlichen Anlagen zu achten, Beschädigun- 
gen an solchen und die urheber derselben, ingleichen die sonst daran 
befundenen, der Sicherheit nachtheiligen Mängel der geeigneten Behörde 
ebenfalls anzuzeigen und der Kontrolirung der Chaussee = Wärter sich 
mit zu unterziehen, um deren Nichtanwesenheit auf den ihnen angewiese- 
nen Distrikten während der vorgeschriebenen Arbeitszeit dem betroffenen 
Chaussee= Bau= Offizianten gehörig anzeigen zu können; 
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