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auch nach dem Taufnahmen seines Vaters oder nöthigen Falles seines Großva-
ters von väterlicher Seite oder nach dem Nahmen seiner Mutter r. 2c. be-
stimmt bezeichnet werden.
Bei der verheiratheten Mutter muß deren ursprünglicher Geschlechts-
nahme und, wenn ihr jetziger Wohnort nicht zugleich ihr Geburtsort ist,
auch letzterer (z. B. geborene N. N. aus N. N.) angegeben werden.
Wenn ein Mann mehre Frauen geheirathet hat: so ist es nöthig,
die zweite, dritte Frau u s. f. überall als solche zu bezeichnen. Hat die
Frau schon in einer früheren Ehe gelebt: so wird dieses durch „verwitwet
gewesene N. N.“ angedeutet.
g. 21.
Uebrigens ist noch die Hausnummer von der Wohnung der in ei-
genem Hause wohnenden Aeltern, so wie der etwa besondere Nahme des
Gutes oder Hofes oder die sonst thunliche genauere Bezeichnung der Wohn-
stätten, zur besseren Verhütung künftiger Verwechselungen, beizusetzen.
g. 22.
Des Kindes Nahmen müssen so, wie sie ihm bei der Taufe
wirklich beigelegt worden, eingeschrieben werden, indem es den Aeltern und
den Pathen durchaus nicht erlaubt ist, von diesen Nahmen hernach wieder ab-
zugehen und sie gegen andere willkührlich zu vertauschen.
Ferner darf der Pfarrer nicht zugeben, daß für das Kind dieselben
Taufnahmen gewählt werden, welche ein anderer Orts-Einwohner
von gleichem Zunahmen bereits führt.
AAuch ist, falls ein Vater schon früher gestorbene Söhne oder Töchter
gleiches Nahmens gehabt hat, bei dem Nahmen des Kindes sorgfältig zu be-
merken, daß es das zweite oder dritte dieses Nahmens sey, wofern nicht die
Aeltern zu der Wahl oder dem Beisatze eines anderen Nahmens zu vermö-
gen wären.
g. 23.
Bei außerehelichen Geburten wird unter der Ueberschrift: „Aeltern“ bloß
die Mutter gehbrig eingeschrieben, auch das Kind unter der Mutter Zunah-
men in das Inhalts-Register eingetragen, es sey denn, daß der angegebene
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