Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

244.

geschehenen  Austritt  oder  der  erfolgten  Entlassung  spätestens  binnen  acht.  Tagen:  dem:
Zunft-Vorstande  oder,  dem  Orts-Vorstande  des  Lehrmeisters  Anzeige  machen.

Art.  25..
Fortsetzung.

Wenn  der  Lehrvertrag:  vor  Ablauf  der  Lehrzeit  durch  den  Tod  des  Lehrmeisterz
oder  des  Lehrlings  sich  auflöst,  wenn  der  Meister  den  Lehrling  aus  einem  rechtegenügenden
  Grunde  entläßt,  oder  aus  Mangel  an  Arbeit  nicht  mehr  zu  beschäftigen  im
Stande  ist,  endlich  wenn  die  angebliche  Verschuldung  des  einen  oder  des  andern  Theils
nicht  vollständig  erwiesen  ist,  so  wird  das  Lehrgeld  nur  in  so  weit  entrichtet,  als  es
zur  Zeir  der  Auflbsung  des  Lehrvertrags  verfallen  war  (Art.  16).  Die  Meisiers-Wittwe,
  wenn  sie  auch  das  Handwerk  ihres  verstorbenen  Ehemanns  mit  Gesfellen  sortsetzt,
  ist  weder  zu  einem  Anspruch  auf  Fortsetzung  des  mit  dem  verstorbenen  Ehegatten
  geschlossenen  Lehrvertrags  berechtigt,  noch  zu  Fortse#ung  desselben  wider  ihren
Willen  verpflichter.

Art.  24..
Besondere.  Bestimmungena)
  für  den  Fall  einer  statt  des  Lehrgelbes  bedungenen  Verlängerung  der  Lehrzeit;

Wird  statt  des  Lehrgeldes  ein  Zusat  zu  der  eigentlichen  Lehrzeit  bedungen,  so
muß  in  dem  Lehrvertrage  sowohl  die  Dauer  dieses  Zusahes,  als  die  Lehrgelds-Summe,
  an  deren  Stelle  der  Zusaß  tritt,  genau  bezeichnet  werden.  Für  diesen  Fall  treten
  sofort  folgende  Bestimmungen  ein:

1)  durch  Bezahlung  der  auögedrückten  Lehrgelds-Summe  wird  der  Lehrling  vonder

  Verbindlichkeit,  den  bedungenen  Lehrzeit-Zusaß  zu  leisten,  befreit;

2)  wenn  der  Lehrling  ohne  gegründete  Ursache  aus  der  Lehre  tritt,  so  wird  die
dem  Lehrmeister  nach  Art.  18  zu  leistende  Entschädigung  unter  Zugrundlegung
  der  ausgedrückten  Lehrgelds-Summe  berechnet;

3)  stirbt  der  Meister  vor  beendigter  Lehrzeit  mir  Hinterlassung  einer  Wittme,
welche  das  Gewerbe  fortseßdt,  und  dem  Lehrling  die  Vollendung  der  Lehrzeit
in  ihrer  Werkstätte  anbietet,  so  hat  der  LeHhtere,  wenn  er  dieses  Erbicten  nicht
annimmt,  der  Wittwe  für  die  bereits  abgelaufene  Lehrzeit  den  nach  der  Regel