87
II. Durch die Bestimmung im §. 37 Nummer 7 des Gesetzes über die
Organisation des Staatsdienstes in den Landes-Kollegien vom 15. Dezember
1815 und insonderheit hinsichtlich der Juden nach den Vorschriften im s. 22
der Judenordnung vom 20. Juny 1823 ist die Ertheilung von Konzessionen
zum Gewerbs= oder Handels-Betriebe ausdrücklich dem unterzeichneten Kolle-
gium zugewiesen worden.
Da jedoch mehre Unterbehörden neuerlich sowohl an inländische als auch
an ausländische Juden Handelspässe zur Betreibung des Viehhandels oder
Schnittwaaren-Handels in einzelnen Bezirken des Großherzogthumes ausge-
stellt haben: so wird mit Verweisung auf obige gesebliche Vorschriften den
hierbei betroffenen Unterbehörden die Ausstellung von Handelspassen oder Han-
dels-Erlaubnißscheinen aller Art ausdrücklich untersagt.
Weimar den 9. November 1837.
Großherzoglich Sächsische Landes-Direktion.
F. von Schwendler.
III. Wir machen die sämmtlichen Gerichte unseres Bereiches aufmerksam,
daß sie bei ihren Reposituren und Archiven für den Fall eines Feuer-
unglücks die, je nach der Lokalitct in verschiedener Weise sich ergebenden,
zweckmaßigen Einrichtungen zu treffen und fortwährend aufrecht
zu erhalten haben, welche zu dem Ende nöthig sind, damit die Akten-
Stücke, ganz vorzüglich aber die besonders wichtigen z. B. Han-
dels= und Konsens-Bücher und Protokolle, schnell und voll-
ständig gerettet werden können.
Weimar den 23. November 1837.
Großherzoglich Sächssche Landesregierung.
von Miüller.
IV. Auf Veranlassung neuerlich vorgekommener Fadlle, wo — nahment-
lich bei Annahme von Schäfern und Huthleuten — Ausländern auf dem
Grunde bloß von der Gemeinde des Heimathsortes der betroffenen Person
ausgestellter, durch die zuständige Obrigkeit nicht legalisirter Heimathsscheine,
der Aufenthalt in Orten des Großherzogthumes gestattet worden ist, finden
wir uns, zur Verhütung der, den betheiligten inländischen Kommunen daraus