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A
Zoll-Geset.
A.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
I. Verkehr mit
Alle fremden Erzeugnisse der Natur und Kunst können im ganzen Um goderentan
fange des Staatögebiethes eingebracht, verbraucht und durchgeführt werden.
g. 2.
Allen inlaͤndischen Erzeugnissen der Natur und Kunst wird die Ausfuhre
gestattet.
g. 3.
Ausnahmen hiervon (§8§. 1, 2) treten ein bei dem Verkehre mit Salz
(Gesetz über die Versorgung des Großherzogthumes mit Salz vom 7. Februar
1834, vergl. Reg. Blatt v. J. 1834 S. 15— 22) und denjenigen Stoffen,
woraus Salz ausgeschieden zu werden pflegt, sowie mit Spielkarten (Gesetz
über das Spielkarten-Monopol vom 2. Januar 1834, vergl. Reg. Blatt
v. J. 1834 S. 1—4), und können auch für andere Gegenstände aus poli-
zeylichen Rücksichten auf bestimmte Zeit angeordnet werden.
g. 4. II. Abgaben
. 4 ven den Ver
Von eingehenden fremden Waaren wird ein Eingangszoll erhoben, dessen htt miran.
Höhe, sowie die von demselben ganz befreiten Gegenstände die Erhebungs= dern 3k#.
rolle (der Zoll-Tarif) nachweiset. **
g. 56.
Alle aus anderen Ländern eingehenden Gegenstände werden, in Beziehung. Bech e
auf die Zollpflichtigkeit, der Regel nach, und nur unter Zulassung der in dem
gegenwärtigen Gesetze ausdrücklich bestimmten Ausnahmen, als fremde Waa-
ren angesehen.
S 6.
Bei dem Ausgange gilt die Zollfreiheit als Regel. Die Ausnahmen er= 2. Augargé-
giebt der Tarif. nou.
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