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g. 7.
E*’ Von fremden Waaren, die nicht im Lande verbleiben, sondern bloß durch-*geführt
werden, wird ein Durchgangszoll erhoben, dessen Höhe der Tarif
bestimmt.
#4. 8.
— Gegenstände des Durchganges können gegen Entrichtung der Durchgangsaunchgunzes.
abgabe innerhalb des Staatsgebiethes unter der angeordneten Aufsicht umgeladen,
auch der Spedition oder des Zwischenhandels wegen, gelagert werden.
III. usnahme: g. 9.
uit Erleichterungen, welche die Bewohner des Landes in anderen Laͤndern
aden Abza= hei ihrem Verkehre genießen, können — soweit es die Verschiedenheit der Vern*
haltnisse gestattet — erwiedert werden. Dagegen bleibt es vorbehalten, Beschränkungen,
wodurch der Verkehr der Bewohner des Landes in fremden
mu Ländern wesentlich leidet, durch angemessene Maßregeln zu vergelten.
meincn.
g. 10.
e. Iulriom- Mit Ländern, die sich mit dem Staate zu einem gemeinschaftlichen Zolldere
bei dem
Fr zuit Systeme Gu dem Zollvereine) verbunden haben, besteht — unter Ausschluß
wetrtine geftrie der in dem K. 3 bezeichneten Gegenstände — ein unbeschränkter und der Regel
aca idern nach völlig abgabefreier Verkehr, wie unter den einzelnen Theilen des eigenen
Staatsgebiethes. Ausnahmsweise unterliegt dieser Verkehr bei einigen
Erzeugnissen einer Abgabe zur Ausgleichung der in beiden Ländern bestehenden
inneren Steuer.
Die näheren diesem Verhältnisse entsprechenden Bestimmungen werden,
so weit es noch nöthig, besonders bekannt gemacht werden.
B.
Besondere Bestimmungen.
Erhet A. 11.
rnier Die Erhebung des Zolles geschiehet nach Gewicht, nach Maas oder nach
al. Erbhubunse Stückzahl.