Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

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g.  7.
E*’  Von  fremden  Waaren,  die  nicht  im  Lande  verbleiben,  sondern  bloß  durch-*geführt
  werden,  wird  ein  Durchgangszoll  erhoben,  dessen  Höhe  der  Tarif
bestimmt.
#4.  8.

—  Gegenstände  des  Durchganges  können  gegen  Entrichtung  der  Durchgangsaunchgunzes.

  abgabe  innerhalb  des  Staatsgebiethes  unter  der  angeordneten  Aufsicht  umgeladen,
  auch  der  Spedition  oder  des  Zwischenhandels  wegen,  gelagert  werden.

III.  usnahme:  g.  9.
uit  Erleichterungen,  welche  die  Bewohner  des  Landes  in  anderen  Laͤndern

aden  Abza=  hei  ihrem  Verkehre  genießen,  können  —  soweit  es  die  Verschiedenheit  der  Vern*
  haltnisse  gestattet  —  erwiedert  werden.  Dagegen  bleibt  es  vorbehalten,  Beschränkungen,

  wodurch  der  Verkehr  der  Bewohner  des  Landes  in  fremden
mu  Ländern  wesentlich  leidet,  durch  angemessene  Maßregeln  zu  vergelten.

meincn.

g.  10.
e.  Iulriom-  Mit  Ländern,  die  sich  mit  dem  Staate  zu  einem  gemeinschaftlichen  Zolldere

  bei  dem

Fr  zuit  Systeme  Gu  dem  Zollvereine)  verbunden  haben,  besteht  —  unter  Ausschluß
wetrtine  geftrie  der  in  dem  K.  3  bezeichneten  Gegenstände  —  ein  unbeschränkter  und  der  Regel
aca  idern  nach  völlig  abgabefreier  Verkehr,  wie  unter  den  einzelnen  Theilen  des  eigenen
  Staatsgebiethes.  Ausnahmsweise  unterliegt  dieser  Verkehr  bei  einigen
Erzeugnissen  einer  Abgabe  zur  Ausgleichung  der  in  beiden  Ländern  bestehenden

inneren  Steuer.

Die  näheren  diesem  Verhältnisse  entsprechenden  Bestimmungen  werden,
so  weit  es  noch  nöthig,  besonders  bekannt  gemacht  werden.

B.
Besondere  Bestimmungen.
Erhet  A.  11.
rnier  Die  Erhebung  des  Zolles  geschiehet  nach  Gewicht,  nach  Maas  oder  nach

al.  Erbhubunse  Stückzahl.