Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1838. (22)

6. Haftung 
der Waarc. 
7. Berjährung 
der Abgabe. 
U. Verkrhr im 
Innern. 
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beurtheilen und in streitigen Fällen ausschließend von den Gerichten zu ent- 
scheiden. 
16. 
Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte ei- 
nes Dritten an denselben, für pünktliche und vollständige Entrichtung des 
darauf ruhenden Zolles, und können, so lange diese nicht erfolgt ist, vo#n 
der Zollbehörde zurückbehalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zoll- 
beamten ergangene Verbot, über den fraglichen Gegenstand weiter zu verfügen, 
hat die volle Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung der Waaren, auf welchen noch ein Zollanspruch haf- 
tet, kann in keinem Falle, auch nicht von den Gerichten, Gläubigern und 
Götervertretern (Masse-Kuratoren) bei Konkursen eher verlangt werden, als 
bis die Abgaben davon bezahlt sind. 
  
g. 17. 
Fuͤr die Erhebung der Zollgefaͤlle findet, sowohl gegen den Staat als gegen 
den Zollpflichtigen, eine einjaͤhrige Verjaͤhrung in der Art Statt, daß nur 
binnen Jahresfrist, vom Tage der geleisteten Verzollung an, ein Anspruch 
auf Ersatz wegen zu viel entrichteter Gefalle angebracht und binnen gleicher 
Frist, von gleichem Zeitpunkte an, eine Nachforderung an den Zollpflichtigen 
wegen zu wenig erhobener Zollbeträge gestellt werden darf. 
Auf das Regreß-Verhältniß des Staates gegen die Zollbeamten und auf 
Nachzahlung hinterzogener (defraudirter) Gefalle findet diese abgekürzte Ver- 
jaährungsfrist keine Anwendung. 
g. 18. 
Der Verkehr mit zollfreien oder verzollten auslaͤndischen und mit gleich- 
artigen inlaͤndischen Waaren im Innern des Staates ist frei und unterliegt 
nur den zum Schutze der Zolleinrichtung noͤthigen Aufsichtsmaßregeln. 
Von Gegenständen, für welche der tarifmäßige Eingangszoll entrichtet 
ist, kann weiter keine Verbrauchs= noch sonstige Abgabe für Rechnung des 
Staates erhoben werden, mit Ausschluß jedoch derjenigen innern Steuern, 
welche auf die weitere Verarbeitung oder auf anderweite Bereitungen aus sol- 
chen, sowohl fremden als inländischen, gleichartigen Gegenständen gelegt sind.
	        
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