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welcher von dem übrigen Staatsgebiete durch die besonders zu bezeichnende
Binnenlinie getrennt ist.
g. 25.
2. Jollstraßen Von den aus dem Auslande in und durch den Grenzbezirk führenden
wu, ondung" Land= und Wasser-Straßen sollen die zum Waarenverkehr mit dem Auslande
vorzugsweise geeigneten als Zollstraßen bezeichnet werden. Auch sollen,
wo die Zollgrenze durch ein schiffbares Wasser gebildet wird, die erforderlichen
Landungsplätze bestimmt werden.
g. 26.
- Zur Feststellung und Erhebung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch-
· gangs-Zölle werden im Grenzbezirke Grenz-Zollämter, in den übrigen Theilen
des Landes andere Hebestellen, auch da, wo die Grenz-Zollaämter nicht nahe
genug an der Zolllinie liegen, an dieser besondere Ansage= Posten errichtet.
g. 27.
— Die Aufsicht auf den Waareneingang und Waarenausgang wird längs der
Zaollgrenze und im Grenzbezirke durch eine uniformirte und bewaffnete Grenz-
wache geübt, die zum Gebrauche ihrer Waffen nach den diesfalls bestehenden
besonderen Vorschriften befugt ist.
g. 28.
*W.r Andere Staats= und Kommunal-Beamte, nahmentlich die Polizey= und
#ebelen i Forst-Beamten, sind zur Unterstützung der Grenzwache verpflichtet. Sie ha-
zolscus. ben insbesondere Uebertretungen der Zollvorschriften, welche bei Ausübung
ihres Dienstes zu ihrer Kenntniß kommen, möglichst zu hindern, und auf je-
den Fall zur näheren Untersuchung sofort anzuzeigen.
6. Allaemcine .% —. 29. ç
echen, Wer zollpflichtige oder zollfreie Waaren mit sich führt, darf über die
bror Darch. Zolllinie zu Wasser oder zu Lande nur während der Tageszeit und nur auf
Wasesahen einer Zollstraße ein= oder austreten, auch nur bei einem erlaubten Landungs-
anlanden.
hwtJInwiefern der Eingang oder Ausgang zu anderer als der vorbestimmten
nkuninist. Zeit und auf anderen als den Zollstraßen, auch das Anlanden an anderen