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g. 59. III. Von den
Niederlagen
Oeffentliche Niederlagen, in welchen fremde unverzollte Waaren unter nverpolter
Aufsicht des Staates aufbewahrt werden, heißen Packhöfe, Hallen, Lagerhau- . A--pe⅜
ser und Freihäfen. Puf
**:
unter verstan-
S#. 60. den wird.
Das Recht, fremde unverzollte Waaren auf gewisse Zeit in einem Pack- 28
bofe niederzulegen, heißt das Niederlagsrecht, diese Zeit die Lagerfrist, und und kagerged.
die Gebühr für die Benutzung das Lagergeld.
Das Niederlagsrecht wird nur Kaufleuten, Spediteuren und Fabrikanten,
und auch diesen nur für solche fremde Waaren bewilliget, von welchen der
Ourchgangszoll geringer als der Eingangs= oder als der Ausgangs-Zoll, oder
als beide zusammen ist, und welche nicht durch die besonderen Packhofs-Re-
gulative von der Lagerung auögeschlossen sind.
Auf Wein findet das Niederlagsrecht nur ausnahmsweise und nur dann
Ampendung, wenn dazu geeignete Räume im Packhofe vorhanden sind und
die Weine keine Behandlung erfordern.
Die Lagerfrist soll einen Zeitraum von zwey Jahren nicht überschreiten.
g. 61.
Das Lagergeld wird für jeden Packhof nach dem örtlichen Kostenbedarf
besonders festgestellt, darf jedoch (wo die Niederlagen für Rechnung d
Staates verwaltet werden) die folgenden Saͤtze nicht uͤberschreiten.
Fuͤr das Lager monathlich
a) von trockenen Waaren vom Zentner 5# Thaler,
b) von flüssigen Waaren vom Zentner #u### Thaler.
8g. 62.
Die im Packhofslager befindliche Waare haftet dem Staate unbedingt ## Nche- n
für die davon zu entrichtenden Abgaben nach demjenigen Tarife, welcher am —.
Toge der Verzollung gültig ist. Pochoftlager.
Wird die Verabfolgung der Waaren aus dem Packhofslager von dem
Deponenten oder einer dritten Person verlangt: so ist diesem Verlangen nur
unter den F. 16 des Zollgesetzes enthaltenen Bestimmungen zu willfahren.
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