5) Befugniß
zur Bearbei-
tung der Waa-
ren auf dem
Oager.
6) Vermiade=
60
S 63.
Den Eigenthümern und Disponenten der lagernden Güter steht es frei,
in der Niederlage, unter Aufsicht der Beamten, die Maßregeln zu treffen,
welche die Erhaltung der Waaren nöthig macht, und letztere zu dem Ende
umzustürzen, anders zu verpacken oder aufzufüllen.
Das Netto-Gewicht oder der Inhalt der Kolli bei der ersten Revision
ist jedoch auch diesen Falles als Grundlage der Verzollung festzuhalten, sowie
bei der Verabfolgung der Waaren aus der Niederlage keine Vergütung für
verzollte Waare erfolgt, welche zur Ergänzung der unverzollten gedient hat.
Veränderungen des Gewichtes der Tara sind unter obigen Umständen
erlaubt.
In wie weit eine Bearbeitung der auf dem Packhofe lagernden Waaren
auch für andere Zwecke als den der bloßen Erhaltung Statt finden könne,
bestimmen die besonderen Packhofs-Regulative (F. 67) nach dem örtlichen Be-
dürfnisse.
g. 64.
Eine Verminderung der Waaren, welche erweislich im Packhofslager
zens beriehen durch zufällige Ereignisse Statt gefunden hat, begründet einen Anspruch auf
des Lagerns.
7) Verpflich=
tungen der Ver-
waltung rück-
sichtlich der la-
gernden Waa-
ren.
Zollerlaß.
Unter solchen zufalligen Ereignissen wird aber eine Verminderung des
Gewichtes, welche durch Eintrocknen, Einzehren, Verstäuben und Verdunsten
der Waaren und nahmentlich bei Flüssigkeiten durch die gewöhnliche Lekkage
entsteht, nicht verstanden.
8. 65.
Die Packhofsverwaltung muß für die wirthschaftliche Erhaltung der
Packhofsrdume in Dach und Fach, für sichern Verschluß derselben, für Auf-
rechthaltung der Ruhe und Ordnung unter den in dem Packhofe beschaftigten
Personen, sowie für Abwendung von Feuersgefahr im Innern des Gebäudes
und seinen nächsten Umgebungen durch Anschaffung und gehörige Instandhaltung
der erforderlichen Feuer-Löschgeraäthschaften sorgen, und haftet für Beschedi-
gungen der lagernden Waaren, welche aus einer ihr zur Last fallenden Unter-
lassung oder Vernachlassigung dieser Fürsorge entstehen. Diese Verpflichtung
tritt erst ein, nachdem die Waare in die Niederlage aufgenommen und die
amtliche Bescheinigung hierüber ertheilt worden ist.