Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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verung von Personen, Brief= und Packet = Sendungen zwischen diesen Orten, 
eröffnet werden wird und daß die für das Postwesen im Großherzogthume 
bestehenden Verträge, Gesetze und Tarife — soweit letztere nicht durch die 
Bestimmungen der für die neuen Expeditionen entworfenen Lokal-Tarife er- 
mäßiget sind — auch auf diesen neuen Post-Kurs Anwendung finden, mit 
folgenden näheren Bestimmungen: 
1) mit der Eröffnung des Post-Kurses durch das Eisenachische Oberland 
erhalten insbesondere auch die Vorschriften der Postordnung vom 26. 
November 1819 über Beeinträchtigung der Post durch Boten, Fuhr- 
leute und sonst auch auf Brief= und Packet-Sendungen auf dieser 
Route von und nach den genannten Orten, wo Expeditionen einge- 
richtet sind, Anwendung; 
von diesem Zeitpunkte an sind auch alle Korrespondenzen, Akten, Gel- 
der und sonstige Sendungen öffentlicher Behörden auf dieser Route — 
insofern nicht in eiligen Fällen die Absendung erpresser Boten nothwen- 
dig wird — ausschlüssig durch die Post zu befördern, wofür dieser 
bei sonst portofreien Gegenständen die Hälfte des tarif- 
mäßigen Porto's, hinsichtlich dieser Route zwischen Marksuhl und Melle- 
richstadt und den dazwischen liegenden Orten, zu erheben bis auf 
Weiteres gestattet worden ist; 
die Entfernung zwischen den neuen Stations-Orten ist von Marksuhl 
nach Lengsfeld auf drei Meilen, zwischen Lengsfeld und Kaltennordheim 
auf zwei und drei Viertel Meilen, zwischen Kaltennordheim und Melle- 
richstadt auf drei und drei Viertel Meilen bestimmt worden; 
4) sämmtliche betroffene Justiz= und Polizey-Behörden werden Allem, 
was den neuen Kurs beeinträchtigen könnte, so viel an ihnen, nach- 
drücklich entgegenwirken, Kontraventionen gegen die Postordnung — 
nach Maßgabe der Verordnung vom 15. Juny vorigen Jahres (Regie- 
rungs-Blatt vom Jahre 1838 Seite 161 bis 168) — fleißig überwachen 
lassen, bezüglich, wenn sie zur Anzeige kommen, schleunig untersuchen 
und nach der ganzen Strenge des Gesetzes bestrafen, überhaupt den nen 
errichteten Postanstalten allen gesetzmäßigen Schutz mit Bereitwilligkeit 
gewähren. 
Weimar den 28. März 1839. 
Großherzoglich Sächsische Sber-Postinspektion. 
von Mot. 
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