Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

82 
J. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Ausgehend von der Absicht, die Sicherheit der mit Gebaͤuden zu bestellen- 
den Hypothek durch Huͤlfe der Landes-Brandversicherungs-Anstalt zu erhoͤhen, 
soweit es geschehen kann, ohne diese Anstalt selbst zu gefaͤhrden, haben Wir 
mit Zustimmung Unserer getreuen Landstaͤnde beschlossen, als Nachtrag zu dem 
Gesetze über die oͤffentliche Anstalt der Brandversicherung des Großherzogthumes 
vom 28. August 1826 geseblich zu verordnen: 
8. 1. 
Eine Ausnahme von den Bestimmungen in den §5.5. 5 und 70 des 
Gesetzes vom 28. August 1826 findet nur zu Gunsten solcher Glaubiger Statt, 
welchen an einem abgebrannten Gebaude ein noch vor dem Brandfalle gericht- 
lich bestätigtes Pfandrecht zusteht, hinsichtlich ihrer diesfallsigen Forderun- 
gen und soweit sie solche urkundlich nachzuweisen vermögen, jedoch nur in 
der Maße, daß ein solcher Gläubiger alödann, wenn die Brandentschädi- 
gungs= Summe innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage des 
erfolgten Brandschadens an gerechnet, zur Wiederherstellung des abgebrannten 
Gebäudes oder zu einem Neubaue im Sinne des angezogenen F. 5 nicht ver- 
wendet worden ist, die Hälfte jener Entschädigungssumme in Anspruch neh- 
men darf, insoweit er aus dem Erlöse der etwaigen sonstigen Pfandgegen- 
stände seine Befriedigung nicht hat erlangen können. 
S. 2. 
Den Beweis, daß und wie weit aus den etwaigen sonstigen Pfandgegen- 
ständen, insonderheit auch aus der Brandstätte, die Forderung nicht zu erlangen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.