Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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gewesen, hat der Brandversicherungs-Anstalt gegenüber der betheiligte Gläu- 
biger zu führen.“ 
g. 8. 
Ist ein Theil der Brandentschädigungs = Summe in Gemäßheit der Be- 
stimmungen im §. 69 des Gesetzes vom 28. August 1826 bereits zum Behufe 
des Wiederaufbaues oder zu der Verwendung in einen andern Neubau im 
Sinne des 5. 5 desselben Gesetzes ausgezahlt: so darf der Pfandgläaubiger 
nur den noch unbezahlten Theil jener Summe von der Brandversicherungs- 
Anstalt in Anspruch nehmen, also die Hälfte des ganzen Betrages der Brand- 
entschädigungs-Summe, über welche sein Recht (§F. 1) überhaupt in keinem 
Falle ansteigt, nur insoweit als dieselbe in jenem Rückstande wirklich noch 
vorhanden ist. 
8. 4. 
Tritt der Fall ein, daß die Brandentschaͤdigungs-Summe nicht so viel 
betraͤgt, als diejenige Summe, mit welcher das betroffene Gebäude versichert 
steht, entweder darum, weil dasselbe nicht voͤllig abgebrannt oder weil der 
im 8. 67 des Gesetzes angenommene Fall eingetreten ist: so erstreckt sich auch 
der Anspruch des Pfandgläubigers nicht bls auf die Halfte der Brandversiche- 
rungs = Summe, sondern nur bis zur Hälfte derjenigen Summe, welche nach 
Beschaffenheit des Falles, in Gemaßheit der diesfallsigen Vorschriften in den 
K.C. 60 bis 67 des Gesetzes, die Anstalt als Entschädigung zu leisten hat, 
insoweit nicht auch diese Hälfte (§. 3 des gegenwärtigen Gesetzes) bereits 
zum Wiederaufbaue oder zut Ausbesserung des abgebrannten oder beschädigten 
Gebäudes verwendet worden ist. 
d. 5. 
Nach Ablauf des zum Wiederaufbaue des zerstoͤrten oder beschaͤdigten Ge- 
baͤudes nachgelassenen fuͤnfjaͤhrigen Zeitraumes hat die Ortsbehoͤrde, durch 
welche die Entschaͤdigungssumme fuͤr den Fall des Baues auszuzahlen gewesen 
wäre, jeden Pfandglaͤubiger, welcher einen Anspruch auf einen Theil der Brand- 
entschädigungs-Summe nach den vorstehenden Bestimmungen geltend machen könnte, 
aufzufordern, diesen Anspruch, bei Verlust desselben, binnen längstens sechs 
Monaten bei ihr anzumelden. Von derselben Behörde ist sodann die Sache 
dem Großherzoglichen Landschafts-Kollegium vorzutragen. 
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