Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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zahlen gewesenen Brandentschaͤdigungs -Gelder, sobald der Beschaͤdigte selbst 
seines Anspruches an der Brandversicherungs-Anstalt rechtskraftig für verlustig 
erklärt worden ist, sogleich und noch vor Ablauf des sonst (§. 1) bestimmten 
fünfjahrigen Zeitraumes aus der Brandversicherungs-Kasse ausgezahlt werden; 
allein der Pfandgläubiger muß in diesem Falle seinen Anspruch, bei Verlust 
desselben, binnen längstens sechs Monaten nach erhaltener Benachrichtigung 
von jenem rechtskrdftigen Erkenntnisse bei dem Großherzoglichen Landschafts- 
Kollegium anmelden. 
Urkundlich haben Wir diesen Nachtrag zu dem Brandversicherungs-Gesetze 
unter Beifügung Unseres Großherzoglichen Staatsinsiegels höchsteigenhändig 
vollzogen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 20. März 1889. 
Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
rdt. Ernst Müller. 
Nachtrag 
zu dem Gesetze über die öffemliche An- 
stalt der Brandversicherung vom 28. 
August 1826.
	        
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