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II.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛc.
In Erwaͤgung, daß die im Großherzogthume bestehenden gesetzlichen Vor-
schriften über das Schuldenwirken der Militär-Personen und deren Dispo-
sitions = Befugniß mehrfache lästige, nach dem gegenwärtigen Stande der Ge-
setzgebung und den sonstigen dermaligen Verhältnissen nicht mehr nothwendige
Beschränkungen enthalten, durch welche auch dritte Personen leicht benach-
theiligt werden können und in fernerer Erwägung, daß durch jene Vorschrif-
ten der beabsichtigte Zweck nicht einmal erreicht wird, verordnen Wir mit Zu-
stimmung des getreuen Landtages hierdurch:
Die das Schuldenwirken der Militär-Personen, sowie deren Dispo-
sitions-Befugniß in Bezug auf Veräußerung, Verbürgung und Ver-
pfandung betreffenden Verbote und Beschränkungen, welche für die
alt-Weimarischen Lande in dem Cirkular-Befehle vom 4. September
1773 und in dem Reskripte vom 5. May 1778, für die ehemals Kö-
niglich Sächsischen Gebictötheile in dem Mandate vom 5. April 1783
und für die vormals Königlich Preußischen Landestheile des Groß-
herzogthums in dem allgemeinen Landrechte Theil 1, Titel 11, §. 678
bis mit 703 nebst Anhang enthalten sind, werden hierdurch aufge-
hoben und treten mit Publikation gegenwärtigen Gesetzes außer Wirk-
samkeit, so daß von diesem Zeitpunkte an den Militär-Personen in
jener Hinsicht gleiche Dispositions = Freiheit wie anderen Staatsdienern
zustehen soll.