Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

  
Seite des Nr.der 
J u h alt. Regierungs-Bekannt= 
Blattes. machung. 
Leinwand, selbst gefertigte; deren Verkauf betreffendd 384. — 
Lionidationen. In dieselben soll der Betrag früberer noch un- 
bezahlter Kostenrechnungen von den Gerichten nicht wieder aufge- 
nommenwerdea.................................. 237. 1. 
Liquidiren in Untersuchungösachen wider unvermögende Inkulpaten 36. — 
Luneburg (Stadt); die der daselbst zweimal jährlich zu haltenden 
Messe verstatteten Begünstigungen 40. II. 
Lumpenzucker — Niederlänoischer — Eingangsabgabe von solchem 
zum Gebrauche vereinsländischer Raffineren 106. II. 
Gesetz vom 2. März über deren Ge- 
Mängel veräußerter Sachen. 
wayrung 
Meisterstück, dessen Besichtigung und Beurtheilung 
Messe zu Lüneburg. Die derselben gestatteten Begünstigungen 
Milde Stiftung. Die dem Jastitute der Frauenvereine ertheilten 
Rechte einer solchen ... 
Militär-Personen, deren Schuldenwirken. Gesetz vom 22. März 
im Betreff der Aufhebung der gesetzlichen Bestimmungen darüber 
Authentische Interpretation dieses Gesete 
Minderungsklage (actio quanti minoris); deren Verjährung 
Minderwichtige burgerliche Rechtsstreitigkeiten. 
Stehe Viehhandel. 
Münz= Konvention — allgemeine — der zum Zoll- und Handels- 
Vereine verbundenen Staaten (d. d. Dresden vom 30. July 1838 
Beitritt zu dieser Konvention von Seiten 
a) der Landgrafschaft Hessen= Homburg 
b) des Großherzogthumes Oldenburg für das Furstenthum Bu- 
kenfeldunnd 
o) der Herzoglich Anhalt-Bernburg-, 
Regierungen 
*e Ob und- Deseussch 
U. 
———— EL 
  
Nachbildung und Nachdruck. Gesetz vom 11. Januar zum 
Schutze des Eigenthumes an Werken der Kunst und Wissenschaft 
gegen Nachbildung und Nachdrcccckn 
druck der Werke des Dichters D. Feiedrich von Schiller. 
Bundestagsbeschluß zum Schutze gegen jenen . o X 
* 
86. 
453. 
50 88. 1. 2. 
3 —12. 
36. 
447. 
S 
13——22 
27. 
  
IV.
	        
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