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2) der Fabrikarbeiter, Handwerksgesellen, Tagelöhner und anderer Hand-
werker — mit Einschluß öffentlicher Arbeitsanstalten — wegen rück-
ständigen Lohnes;
3) der Haus= und Wirthschafts -Offizianten, der Handlungs= und sonsti-
gen Geschäfts-Gehülfen und des Gesindes an Gehalt, Lohn und an-
deren Emolumenten;
4) der Pferdeverleiher, Miethkutscher, Fuhrleute, Schiffer und Boten,
hinsichtlich des Miethgeldes, Fuhrlohnes, Frachtgeldes und Botenlohnes,
sowie ihrer Auslagen;
5) der Gast-, Schenk= und Speise-Wirthe für Wohnung, Beköstigung
und Getränke, sowie für Spielgeld.
Ausgenommen von der Bestimmung unter Nr. 1 sind Forderungen für
solche Waaren und Arbeiten, welche für Handel= und Gewerbetreibende zum Be-
hufe ihres Handels= oder Gewerbsbetriebes geliefert oder verrichtet worden sind.
g. 8.
Die Verjährungsfrist von vier Jahren findet ferner Statt rücksichtlich
der Forderungen:
1) der Kirchen, der Geistlichen und anderer Kirchendiener wegen der Ge-
bühren für kirchliche Handlungen;
2) der Anwälte, der Medizinal-Personen, der Feldmesser und uberhaupt
aller derjenigen Personen, welche zur Besorgung bestimmter Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, sowie der Zeugen und Sachver-
ständigen wegen ihrer Honorare, Gebühren und Auslagen;
3) auf Nachzahlung der von den Gerichten und den Verwaltungsêbehör-
den — mit Einschluß der Postanstalt — gar nicht eingeforderten oder
bis zum richtigen Betrage noch nachgeforderten, sowie auf Erstattung
der an dieselben über diesen Betrag gezahlten Kosten an Sporteln,
Gebühren oder Auslagen und an Postgeld;
4) wegen rückständiger öffentlicher Abgaben, welche an den Staat, an eine
Gemeinde oder Korporation zu entrichten oder zur Unterhaltung öffentlicher
Anstalten aufzubringen sind, mit Einschluß solcher Abgaben, welche in
Folge einer vom Staate besonders verliehenen Berechtigung an Privat-
Personen zu leisten sind, als: Wegegeld, Brückengeld und dergleichen.
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