Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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g. 18. 
Auf den guten Glauben des Schuldners kommt es bei der Verjaͤhrung 
der Forderungsrechte überhaupt nicht an. 
g. 14. 
Durch die Berufung auf die eingetretene Verjaͤhrung wird sowohl jede 
Klage aus der verjährten Forderung, als jede Einrede wegen derselben, in- 
sofern letztere nicht schon vor Eintritt der Verjährung entstanden war, un- 
wirksam. 
Insoweit hingegen dem Gläubiger schon zuvor begründete Einreden we- 
gen seiner Forderung zustanden, gehen ihm diese durch den Eintrict der Ver- 
jaͤhrung so wenig verloren, als die Zahlung für eine verjahrte Schuld aus 
diesem Grunde zurückgefordert werden kann. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 26. März 1839. 
Carl Friedrich. 
— 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
odt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über Abkürzung der Fristen zur Ver- 
jährung gewisser Forderungsrechte und 
zur Beseitigung einiger, die Verjährung 
der Forderungsrechte im Allgemeinen be- 
treffenden Zweifel.
	        
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