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IV.
Carl Friedrich,
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar—
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen,
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn,
Neustadt und Tautenburg
2c. 2.
Da Zweifel darüber entstanden sind, ob und in wie weit das Gesetz vom
15. May 1821 über die bei der Landesvermessung den Gemeinden obliegenden
beistungen durch das Gesetz einer allgemeinen Sporteln= und Gebühren-Tare
vom 27. April 1836 abgeändert worden, und da es wünschenswerth erschienen
ist, über die Zeiträume, nach Ablauf welcher von Seiten der Gerichtsobrig-
keit Flurzüge vorzunehmen sind, eine feste Bestimmung zu erhalten: so wird
von Uns mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages Folgendes verordnet:
5. 1.
Das Gesetz vom 15. May 1821 über die bei der Landesvermessung den
Gemeinden obliegenden Leistungen behalt, des Gesetzes einer allgemeinen
Sporteln= und Gebühren-Tare vom 27. April 1836 ungeachtet, fortwahrend
seine Gültigkeit und soll in allen vor oder nach dem letztgedachten Gesetze vor-
gekommenen und vorkommenden Fällen angewendet werden, dergestalt jedoch, daß
die von den Grundstücksbesitzern zu tragenden Kosten des Flurzuges nur von
den dadurch verursachten baren Verlägen an Diäten, Transport-Kosten
und dergleichen zu verstehen sind, eigentliche Sporteln aber den Betheiligten
nicht angefordert werden dürfen.
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Ein von der Gerichtsobrigkeit geleiteter Flurzug ist in jeder Flur, der
Regel nach, nicht öfter, als je nach Ablauf von zwanzig Jahren vorzuneh-
men. Sollten außerordentliche Umstände die Vornahme eines gerichtlichen
Flurzuges früher nothwendig oder räthlich erscheinen lassen: so haben die zu-