Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

94 
ständigen Justiz -Aemter und Gerichte einen solchen außerordentlichen Flurzug 
nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Oberbehörde anzuordnen und zu bewirken. 
g. 8. 
Dem Ermessen und Beschkusse der betheiligten Gemeinden und Grund- 
stücksbesiter bleibt es unbenommen, unter Leitung ihrer Gemeindevorstände, 
ohne gerichtliche Mitwirkung, ihre Flurgrenze zu begehen und zu besichtigen, 
so oft sie es für nothwendig und genügend halten. 
1 4. 
Alle über das Halten von Flurzügen in einzelnen Landestheilen und sonst 
bestehende frühere Vorschriften sind für aufgehoben zu achten, soweit sie mit 
dem gegenwärtigen Gesetze im Widerspruche stehen. 
urkundlich ist dieses Gesetz von Uns vollzogen und mit Unserem Großher= 
doglichen Staatsinsiegel bedruckt worden. 
So geschehen und gegeben Weimar am 30. Marz 1839. 
½ Carl Friedrich. 
C. W. Freih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
über die Flurzüge und die davon zu ent- 
richtenden Kosten betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.