Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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V. 
Carl Friedrich, 
von Gottes Gnaden Großherzog von Sachsen Weimar— 
Eisenach, Landgraf in Thuͤringen, Markgraf zu Meißen, 
gefuͤrsteter Graf zu Henneberg, Herr zu Blankenhayn, 
Neustadt und Tautenburg 
ꝛc. ꝛc. 
Zur gesetzlichen Entscheidung zweifelhafter Rechtsfragen verordnen Wir 
mit Zustimmung der Landstände des Großherzogthumes, wie folgt: 
Weder durch die Anerkennung eines ungültigen letzten Willens, noch durch 
den Antritt der aus einem solchen vermeintlich angefallenen (deferirten) Erb- 
schaft, noch durch die Annahme dessenigen, was darin vermacht worden ist, 
geht das Recht verloren, die durch eine andere gültige Verordnung oder durch 
das Gesetz selbst angefallenen Vortheile aus demselben Nachlasse zu erwerben. 
II. 
Hat eine Person, welche aus dem Großherzogthume in ein nicht zum 
deutschen Bunde gehöriges Land ausgewandert ist, eine Ehefrau, eine Verlobte 
oder einen Verlobten oder Kinder oder Vermögen im Großherzogthume zurück- 
gelassen oder Vermögen daselbst nachher noch erworben: so finden wider die 
auSgewanderte Person Klagen wegen Nichtigkeit der Ehe, auf Ehescheidung, 
auf Auflösung des Ehegelöbnisses, auf Ertheilung oder Ergänzung des alter- 
lichen Konsenses zur Verheirathung und auf Befriedigung aus dem im bande 
befindlichen Vermögen des Ausgewanderten vor dem Gerichte des Großherzog= 
thumes, welches vor der Auswanderung zuständig war, nach wie vor Statt, 
insofern nicht Verträge mit dem Staate, in welchem der Ausgewanderte einen 
neuen Wohnsitz begründet hat, ein Anderes bestimmen.
	        
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