Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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IV. 
Der daruͤber angeregte Zweifel: ob volljaͤhrige Kinder und verheirathete 
Toͤchter bei Betreibung ihrer Rechtsangelegenheiten von dem Vater ferner 
vertreten werden können, wird mit Rücksicht auf die Vorschrift im §. 60 des 
Gesetzes vom 6. April 1833 über die Erbfolge ohne Testament und Vertrag, 
dahin gesetzlich entschieden: 
Zur Vertretung volljähriger Kinder oder verheiratheter Töchter vor 
Gericht ist der Vater nur vermöge ausdrücklichen oder vermutheten 
Auftrages, soweit, was letzteren betrifft, ein solcher in den Gesetzen 
angenommen wird, berechtiget. 
Alle Gerichtsstellen Unserer Lande baben in vorkommenden Fällen diese 
Entscheidungen ihren Erkenntnissen zu Grunde zu legen. 
urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar den 1. April 1889. 
Carl Friedrich. 
  
C. W. Ereih. v. Fritsch. Freih. v. Gersdorff. D. Schweitzer. 
vdt. Ernst Müller. 
Gese 6 
zur Entscheidung zweifelhafter Rechts- 
fragen. 
(18!1
	        
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