Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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dieser Verwendung, zur Haͤlfte der fuͤr den Lumpenzucker durch den ge- 
genwärtigen Vereins-Tarif festgesetzten Eingangsabgabe; 
2) Niederländischen raffinirten Zucker zu dem Satze von zehen Thalern 
Preuß. vom Zenener von funfzig Kilogrammen; 
83) Niederländischen Reis zu dem Satze von zwei Thalern Preuß. vom 
Zentner von funfzig Kilogrammen. 
Außerdem willigen die Mitglieder des Zollvereines ein: 
zu B 1, den Niederländischen Lumpenzucker in keinem Falle künftig einer Ein- 
gangsabgabe zu unterwerfen, welche diejenige Abgabe, womit die gleich- 
falls zum Gebrauche der in Ihren Staaten befindlichen Siedereien bestimm- 
ten Rohzucker belegt werden, um mehr als zehen Prozent übersteigen würde, 
zu B 2, in dem Falle, daß die A#bgabe, welche durch den gegenwärtigen Tarif 
auf die zum vorgedachten Gebrauche bestimmten Rohzucker gelegt ist, ver- 
mindert würde, gleichzeitig und in demselben Verhältnisse auch die Abgabe 
von den Niederländischen raffinirten Zuckern insoweit zu ermaßigen, daß 
letztere Abgabe niemals das Doppelte der Abgabe von den Rohzuckern über- 
steigen wird. 
Die Bestimmung Lit. A des gegenwärtigen Artikels wird unmittelbar 
nach der Publikation des Vertrages, und diejenige Lit. B 1 acht Wochen nach 
dieser Publikation in Kraft treten, während die Bestimmungen B 2 und 3 
erst mit dem 1. Jannar 1840 in Vollzug gesetzt werden sollen. 
Artikel 5. 
Die Staaten des Zoll= und Handels-Vereines werden die durch den ge- 
genwärtigen Tarif festgesetzten Eingangsabgaben von nachbenannten Artikeln: 
Kaffec, Tabak, roh und fabrizirt, Gewürze, Thee, Heringe, Saatöl und 
Branntwein aller Gattung, für die Einfuhre dieser Artikel aus den Nieder- 
landen, sowohl zur See, als auch zu Lande und stromwärts, nicht erhöhen. 
Es wird jedoch verstanden, daß diese Bestimmung den Fall nicht einbegreifen 
soll, daß künftig etwa der Zentner von funfzig Kilogrammen, statt des Preu- 
ßischen Zentners, als Gewichts-Einheit für den Tarif des Zoll= und Han- 
dels = Vereines angenommen würde, ohne daß dabei die Abgaben-Sätze des 
gegenwärtigen Tarifes hinsichtlich der vorbenannten Artikel vermindert würden. 
Artikel 6. 
Sollte die in den Staaten des Zoll= und Handels-Vereines gegenwär. 
tig zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung
	        
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