Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

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dieser  Verwendung,  zur  Haͤlfte  der  fuͤr  den  Lumpenzucker  durch  den  gegenwärtigen
  Vereins-Tarif  festgesetzten  Eingangsabgabe;

2)  Niederländischen  raffinirten  Zucker  zu  dem  Satze  von  zehen  Thalern
Preuß.  vom  Zenener  von  funfzig  Kilogrammen;

83)  Niederländischen  Reis  zu  dem  Satze  von  zwei  Thalern  Preuß.  vom
Zentner  von  funfzig  Kilogrammen.

Außerdem  willigen  die  Mitglieder  des  Zollvereines  ein:

zu  B  1,  den  Niederländischen  Lumpenzucker  in  keinem  Falle  künftig  einer  Eingangsabgabe
  zu  unterwerfen,  welche  diejenige  Abgabe,  womit  die  gleichfalls
  zum  Gebrauche  der  in  Ihren  Staaten  befindlichen  Siedereien  bestimmten
  Rohzucker  belegt  werden,  um  mehr  als  zehen  Prozent  übersteigen  würde,

zu  B  2,  in  dem  Falle,  daß  die  A#bgabe,  welche  durch  den  gegenwärtigen  Tarif
auf  die  zum  vorgedachten  Gebrauche  bestimmten  Rohzucker  gelegt  ist,  vermindert
  würde,  gleichzeitig  und  in  demselben  Verhältnisse  auch  die  Abgabe
von  den  Niederländischen  raffinirten  Zuckern  insoweit  zu  ermaßigen,  daß
letztere  Abgabe  niemals  das  Doppelte  der  Abgabe  von  den  Rohzuckern  übersteigen
  wird.

Die  Bestimmung  Lit.  A  des  gegenwärtigen  Artikels  wird  unmittelbar
nach  der  Publikation  des  Vertrages,  und  diejenige  Lit.  B  1  acht  Wochen  nach
dieser  Publikation  in  Kraft  treten,  während  die  Bestimmungen  B  2  und  3
erst  mit  dem  1.  Jannar  1840  in  Vollzug  gesetzt  werden  sollen.

Artikel  5.

Die  Staaten  des  Zoll=  und  Handels-Vereines  werden  die  durch  den  gegenwärtigen
  Tarif  festgesetzten  Eingangsabgaben  von  nachbenannten  Artikeln:
Kaffec,  Tabak,  roh  und  fabrizirt,  Gewürze,  Thee,  Heringe,  Saatöl  und
Branntwein  aller  Gattung,  für  die  Einfuhre  dieser  Artikel  aus  den  Niederlanden,
  sowohl  zur  See,  als  auch  zu  Lande  und  stromwärts,  nicht  erhöhen.
Es  wird  jedoch  verstanden,  daß  diese  Bestimmung  den  Fall  nicht  einbegreifen
soll,  daß  künftig  etwa  der  Zentner  von  funfzig  Kilogrammen,  statt  des  Preußischen
  Zentners,  als  Gewichts-Einheit  für  den  Tarif  des  Zoll=  und  Handels
  =  Vereines  angenommen  würde,  ohne  daß  dabei  die  Abgaben-Sätze  des
gegenwärtigen  Tarifes  hinsichtlich  der  vorbenannten  Artikel  vermindert  würden.

Artikel  6.

Sollte  die  in  den  Staaten  des  Zoll=  und  Handels-Vereines  gegenwär.
tig  zu  Gunsten  des  Großhandels  mit  Wein  bestehende  Rabatt-Bewilligung