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dieser Verwendung, zur Haͤlfte der fuͤr den Lumpenzucker durch den gegenwärtigen
Vereins-Tarif festgesetzten Eingangsabgabe;
2) Niederländischen raffinirten Zucker zu dem Satze von zehen Thalern
Preuß. vom Zenener von funfzig Kilogrammen;
83) Niederländischen Reis zu dem Satze von zwei Thalern Preuß. vom
Zentner von funfzig Kilogrammen.
Außerdem willigen die Mitglieder des Zollvereines ein:
zu B 1, den Niederländischen Lumpenzucker in keinem Falle künftig einer Eingangsabgabe
zu unterwerfen, welche diejenige Abgabe, womit die gleichfalls
zum Gebrauche der in Ihren Staaten befindlichen Siedereien bestimmten
Rohzucker belegt werden, um mehr als zehen Prozent übersteigen würde,
zu B 2, in dem Falle, daß die A#bgabe, welche durch den gegenwärtigen Tarif
auf die zum vorgedachten Gebrauche bestimmten Rohzucker gelegt ist, vermindert
würde, gleichzeitig und in demselben Verhältnisse auch die Abgabe
von den Niederländischen raffinirten Zuckern insoweit zu ermaßigen, daß
letztere Abgabe niemals das Doppelte der Abgabe von den Rohzuckern übersteigen
wird.
Die Bestimmung Lit. A des gegenwärtigen Artikels wird unmittelbar
nach der Publikation des Vertrages, und diejenige Lit. B 1 acht Wochen nach
dieser Publikation in Kraft treten, während die Bestimmungen B 2 und 3
erst mit dem 1. Jannar 1840 in Vollzug gesetzt werden sollen.
Artikel 5.
Die Staaten des Zoll= und Handels-Vereines werden die durch den gegenwärtigen
Tarif festgesetzten Eingangsabgaben von nachbenannten Artikeln:
Kaffec, Tabak, roh und fabrizirt, Gewürze, Thee, Heringe, Saatöl und
Branntwein aller Gattung, für die Einfuhre dieser Artikel aus den Niederlanden,
sowohl zur See, als auch zu Lande und stromwärts, nicht erhöhen.
Es wird jedoch verstanden, daß diese Bestimmung den Fall nicht einbegreifen
soll, daß künftig etwa der Zentner von funfzig Kilogrammen, statt des Preußischen
Zentners, als Gewichts-Einheit für den Tarif des Zoll= und Handels
= Vereines angenommen würde, ohne daß dabei die Abgaben-Sätze des
gegenwärtigen Tarifes hinsichtlich der vorbenannten Artikel vermindert würden.
Artikel 6.
Sollte die in den Staaten des Zoll= und Handels-Vereines gegenwär.
tig zu Gunsten des Großhandels mit Wein bestehende Rabatt-Bewilligung