Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1839. (23)

118 
auf eins dieser Uebel bereits im Urtel als Schärfung erkannt ist, darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß das im Art. 8 für jedes derselben vorgeschriebene 
böchste Maß in keinem Falle überschritten, auch der Verbrecher neben der 
korperlichen Züchtigung nicht mit hartem Lager betroffen werde, vielmehr 
solchen Falles ganz oder theilweise ein anderes Uebel zu wählen. 
Artikel 8. 
Schiefung der Zuchthonsstroafe. 
Die Zuchthausstrafe beider Grade kann geschärft werden: 
1) durch Dunkel-Arrest auf eine Zeit von zwanzig bis dreißig Tagen un- 
unterbrochen nacheinander; 6 
2) durch hartes Lager auf zehen bis dreißig Tape, jedoch ununterbrochen 
nicht länger als zwei Tage hintereinander; 
3) durch Entziehung warmer Kost bis zu drei Monaten, jedoch umter 
gleicher Beschränkung; 
4) bei männlichen Verbrechern, deren Leibesbeschaffenheit es gestattet, auch 
durch korperliche Züchtigung von dreißig bis neunzig Ruthenstreichen. 
Auf die Anwendung jeder dieser Schärfungsarten und, ob mehre derselben 
mit einander zu verbinden sind, ist jedesmal im urtel zu erkennen; jedoch 
dürfen die unter 2 und 4 genannten Schärfungsmittel niemals mit einander 
verbunden werden. 
Lebenslängliche Zuchthausstrafe ist niemals zu schärfen. 
Artikel 9. 
Folgen erlittener Zuchthanusstrafe. 
Wirklich erlittene Zuchthausstrafe zieht als nothwendige Folge den Verlust 
aller politischen Ehrenrechte, der Ehrenzeichen, des Ranges oder Titels, der 
akademischen Würden, des Staatedienstes und anderer öffentlicher Aemter, so 
wie der Advokatur und des Notariates nach sich. 
Gewerbetreibende, einem Innungsverbande angehörige Personen können 
zwar das Gewerbe fortsetzen oder das Miisterrecht, wenn sie solches noch 
nicht gehabt, erlangen, dürfen jedoch den JI en nicht beiwoh- 
““*“ sind sie verbunden, die üblichen Innungsbeiträge zu 
entrichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.