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Artikel 5.
An die höchste Behörde haben die Landesregierungen Bericht zu erstatten,
wenn Ausländer, welche nach den Grundsätzen des Völkerrechtes durch den
zeitlichen Aufenthalt in hiesigen Landen der Staatöregierung nicht unterworfen
werden, daselbst ein Verbrechen begehen.
Zweites Kapitel.
Von den Strafen und deren Vollziehung.
Artikel 6.
Todee stra fe.
Die Todesstrafe wird durch Enthauptung vollzogen. Befindek sich eine
zur Todesstrafe verurtheilte Weibsperson im Zustande der Schwangerschaft, so
ist ihre Hinrichtung bis nach überstandenem Wochenbette zu verschieben.
Wenn mehre Verbrecher hingerichtet werden, so ist Veranstaltung zu treffen,
daß die Hinrichtung des einen nicht vor den Augen des andern vor sich gehe.
Der Körper des Enthaupteten wird an die anatomische Anstalt zu Jena
abgeliesert oder, wenn dieses nicht thunlich ist, auf einem von dem gewöhn-
lichen Todtenacker abgesonderten Orte begraben.
Artikel 7.
Zuchtbaus stra fe.
Die Zuchthausstrafe hat zwei Grade, und es ist in den Erkenntnissen
der Grad der zu verbußenden Zuchthausstrafe jedesmal anzugeben. Alle Sträf-
linge in den Zuchthäusern tragen doppelfarbige, nach den beiden Graden un-
terschiedene Kleidung und werden zu schwerer Arbeit angehalten. Die zur
Zuchthausstrafe ersten Grades verurtheilten Sträflinge männlichen Geschlechtes
tragen während ihrer Strafzeit ein Beineisen, die Sträflinge weiblichen Ge-
schlechtes cinen mit einer Kette am Fuße befestigten Klotz; auch werden die
zum ersten Grade verurtheilten Sträflinge beider Geschlechter bei der Einlie-
ferung, und zwar nach Wahl des Untersuchungsrichters, der, bevor er hier-
über Beschluß faßt, das Gutachten eines Arztes in Betreff der Individualität
des Verbrechers zu vernehmen hat, entweder mit Dunkel-Arrest auf zwanzig
Tage ununterbrochen, oder mit hartem Lager oder Entziehung warmer Kost
auf dreißig Tage, jedoch ununterbrochen nur zwei Tage hintereinander belegt.
Es hat aber der Untersuchungsrichter bei dieser ihm zustehenden Wahl, dafern