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Artikel 10.
Arbeitshausstrafe.
Arbeitshausstrafe wird im Arbeitshause verbüßt; die dazu Verurtheilten
tragen während der Strafzeit die in demselben vorgeschriebene Kleidung und
werden zur Arbeit angehalten.
Artikel 11.
Gefängunißstrofe.
Gefängnißstrafen von und unter drei Monaten sind in den Gefängnissen
des Untersuchungsgerichtes, höhet ansteigende stets in den Gefängnissen der
Kriminal-Gerichte zu verbüßen.
In Absicht der Verpflegung der Gefangenen bewendet es mit Vorbehalt
der Artikel 8 und 12 bei dem Regulative vom Jahre 1837.
Der Zutritt zu den Gefangenen ist nur den Geistlichen, den Aerzten und
denjenigen Personen gestattet, welche über besondere Angelegenheiten mit ihnen
zu sprechen haben, jedoch den letztteren, selbst den Ehegatten und anderen
nahen Verwandten, nicht ohne Beiseyn eines Aufsehers.
Angetretene Gefängnißstrafen sollen ununterbrochen verbüßt werden; eine
Aussetzung derjenigen, welche in den Gefängnissen des Untersuchungsgerichtes
verbüßt werden, ist von dem Untersuchungsrichter nur aus erheblichen, akten-
kundig zu machenden Gründen zu gestatten.
Artikel 12.
Schärfung der Trbeitshaus- und Gefängniß-Strafe.
Arbeitshaus= und Gefängniß= Strafen können geschärft werden:
1) durch hartes Lager;
2) durch Beschränkung der Kost auf Wasser und Brot.
Es sind hierbei die Art. 8 gegebenen Vorschriften ebenfalls zu beobach-
ten. Insbesondere kann gegen diejenigen Personen, welche sich einer Verletzung
der Eigenthumsrechte aus Eigennutz, Rache, Bozheit oder Muthwillen, oder
der absichtlichen körperlichen Verletzung anderer Personen (Art. 132) schul-
dig gemacht haben, bei verwirkten Gefängnißstrafen auch ohne spezielle gesetz-
liche Schärfungsgründe auf die unter 2 erwähnte Schärfung erkannt werden;
auch ist dieselbe nach Wahl des Untersuchungsrichters gegen Vagabunden und
Bettler anzuwenden, welche wegen anderer, als der vorgedachten Vergehungen
strafféllig werden, jedoch ist in diesem Falle die verwirkte Gefängnißstrafe um
ein Drittheil zu verkürzen.